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Geplante Unterhaltsreform stellt Kinder und nicht verheiratete Alleinerziehende besser
geschrieben von: Frank am Dienstag, 25. April 2006, 10:33 Uhr
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Kinder sollen künftig bei Unterhaltszahlungen Vorrang vor den geschiedenen oder gegenwärtigen Ehepartnern haben. Der neue Grundsatz der Eigenverantwortung erwartet von geschiedenen Ehefrauen, dass sie sich nach einer Frist eine Arbeit suchen müssen. Nichtverheiratete Alleinerziehende werden durch die Reform bessergestellt, da es leichter ist über das 3.Lebensjahr hinaus Betreungsunterhalt zu fordern.
Die bereits vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Unterhaltsrechtes wird voraussichtlich zum 1.Januar 2007 in Kraft treten.
Mit der Reform reagiert die Bundesregierung auf eine veränderte Familienstruktur in Deutschland. So ist die Zahl der Scheidungen in den vergangenen zehn Jahren um rund 37 Prozent auf mehr als 213.000 im Jahr 2004 gestiegen und damit auch die Zahl der Zweitfamilien mit Kindern.
Kindesunterhalt hat Vorrang
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will damit vor allem die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger verringern, denn in Zukunft sollen erst an zweiter Stelle die Ansprüche der Elternteile stehen, die Kinder betreuen - egal ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Ihr Hauptargument für die künftige Alleinstellung der Kinder auf Platz eins: Kinder können keinesfalls für ihren Unterhalt sorgen, Erwachsene eventuell schon.
Sollte es nach Erfüllung dieser Unterhaltsansprüche für die Kinder und nach dem Abzug des „Selbstbehalts“ des Zahlungspflichtigen noch etwas zu verteilen geben, wird der zweite Rang interessant. Auf diesen verweist der Regierungsentwurf eine bunt gemischte Gruppe von Erwachsenen.
Zum einen finden sich dort alle Elternteile, die gerade Kinder betreuen - verheiratete, geschiedene, Alleinerziehende. Zum andern werden auch Geschiedene privilegiert, wenn sie eine „Ehe von langer Dauer“ geführt haben. Als Beispielsfall nennt das Justizministerium einen Mann, der nach 20-jähriger, so genannter Hausfrauen-Ehe mit zwei volljährigen Kindern geschieden wird, erneut heiratet und auch mit der zweiten Ehefrau zwei Kinder hat.
Er muss nach Abzug eines geringen „Selbstbehalts“ erst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllen. Den etwaigen Rest müssen sich die beiden Frauen teilen: Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung minderjähriger Kinder, die „Ex“ wegen einer Ehe von langer Dauer.
Zypries will damit veranschaulichen, dass ihre Reform vor allem das Kindeswohl betont, aber gerade bei langen Ehen auch die Bedeutung der nachehelichen Solidarität. Zur Förderung des Kindeswohls möchte sie auch nicht-verheiratete Mütter und Väter besser stellen, die ein Kind betreuen.
Nicht verheiratete Alleinerziehende werden bessergestellt
Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht "grob unbillig" ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. Um die derzeit große Diskrepanz zwischen den Ansprüchen geschiedener und unverheirateter Mütter und Väter weiter zu reduzieren, soll die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die ersten drei Jahre hinaus aber weiter abgesenkt werden. Die Reform setzt an die Stelle der groben Unbilligkeit die einfache Unbilligkeit, damit die Gerichte im Einzelfall leichter verlängerten Unterhalt zuerkennen können. Zusammen mit der geänderten Rangfolge wird dies zu einer Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter führen. Dadurch wird die Betreuungssituation der vielen Kinder verbessert, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und getrennt leben.
Nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt
Die Unterhaltsrechtsreform geht zu Lasten geschiedener Ehefrauen, besonders kinderloser, nach kurzer Ehe. Unter dem Schlagwort „Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung“ sollen die Gerichte Unterhaltsansprüche von geschiedenen Ehegatten mehr als bisher befristen und in der Höhe beschränken können.
Zypries begründet dies vor allem mit der Zunahme von Scheidungen in den ersten Jahren nach der Heirat und mit der Zunahme von „Zweitfamilien“. Für Letztere bleibe heute oft zu wenig übrig. Sie will vor allem geschiedene Frauen zum Wiedereinstieg in den erlernten Beruf ermuntern.
Dies sei nach der heutigen Rechtslage oft wenig attraktiv, da sich die Unterhaltsansprüche nach den oft komfortablen „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemessen. Der damals erreichte Lebensstandard soll künftig nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob nach der Scheidung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.
Ob Geschiedenen mit kleinen Kindern eine Erwerbsarbeit zugemutet werden kann, soll mehr als bisher von den konkret vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder abhängen.
Außer der Verschärfung der „nachehelichen Eigenverantwortung“ hat der Entwurf aber auch eine Verbesserung für den schwächeren Teil parat: Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur noch wirksam sein, wenn er notariell beurkundet wird.
Als weiteres Ziel nennt Justizministerin Zypries die „Vereinfachung des Unterhaltsrechts“. So soll es zum einen künftig einen einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geben, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientieren wird.
Zum andern will die Regierung die Verrechnung des Kindergelds vereinfachen und verbessern. Als Vorbild dient ein vor kurzem veröffentlichtes BGH-Urteil, wonach das Kindergeld nur den unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten soll.
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