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Beistandschaft
Beistand kann nur das Jugendamt werden. Deshalb wird die Beistandschaft bisweilen auch "Amtsbeistandschaft" genannt. Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 56 SGB-VIII). Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in einem oder 2 Bereichen:
- Vaterschaftsfeststellung des Kindes. Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind als Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung (vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar (vgl. § 59 SGB-VIII)) auffordern (vgl. §§ 1595 ff. BGB). Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen (§§ 1600d, e BGB). Hier erfolgt regelmäßig eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten /DNA-Analyse.
- Unterhaltsgeltendmachung für das Kind. Der Beistand kann darüber hinaus zur Geltendmachung von Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB) bestellt werden. Hier kann ebenfalls freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Urkunde (z.B. bei der Urkundsperson des Jugendamtes) oder gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche (§ 1605 BGB), um die Höhe des Unterhaltes klären zu können und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt. Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Die Beistandschaft endet, wenn dies durch den Antragsteller beantragt
wird und wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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