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Berliner Tabelle
Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08.4.2005 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. 7. 2005 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2003, 564) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 196 EUR : 188 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 254,- EUR bzw. 308,- EUR bzw. 364,- EUR. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 282 EUR bzw. 342 EUR bzw. 404 EUR.
Anmerkungen zur Berliner Tabelle:
VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt für den mit dem
Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt. Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag (das Barexistenzminimum des minderjährigen Kindes) übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug kann mit folgender Formel berechnet werden: Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt nach dem Stand vom 1.1.2002 EUR für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, 89,50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag – Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135 %-Grenze West): Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist:
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