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Berliner Tabelle

Berliner Tabelle
Berliner Tabelle
Quelle: Pixelquelle.de
die gültig ist ab 1. Juli 2005 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle mit den Kindergeldabzugstabellen
 

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 08.4.2005 festgesetzten Regelbeträgen ab 1. 7. 2005 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2003, 564) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.

Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 196 EUR : 188 EUR = 104,3 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 254,- EUR bzw. 308,- EUR bzw. 364,- EUR. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 282 EUR bzw. 342 EUR bzw. 404 EUR.

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
(Anm. 3, 4) (Anm. 6)
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    

Alle Beträge in Euro (€)
1. bis 1300 204 247 291 335 100 770/890
2. 1300 - 1500 219 265 312 359 107 950
3. 1500 - 1700 233 282 332 382 114 1000
4. 1700 - 1900 247 299 353 406 121 1050
5. 1900 - 2100 262 317 373 429 128 1100
6. 2100 - 2300 276 334 393 453 135 1150
7. 2300 - 2500 290 351 414 476 142 1200
8. 2500 - 2800 306 371 437 503 150 1250
9. 2800 - 3200 327 396 466 536 160 1350
10. 3200 - 3600 347 420 495 570 170 1450
11. 3600 - 4000 368 445 524 603 180 1550
12. 4000 - 4400 388 470 553 637 190 1650
13. 4400 - 4800 408 494 582 670 200 1750
  über 4800 nach den Umständen des Falles  

 

Anmerkungen zur Berliner Tabelle:
I. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten vollj. Schülern (s. o.*) -
(in Berlin)
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
890 E
 
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
770 E 
 
II. Der angemessene monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern -111111 -
   
1100 E
 
 
 
 
III. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten - -
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
995 E
 
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
935 E
 
IV. Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich:  

640 E

 

 

V. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:
1400 E
 
VI. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l BGB) beträgt mindestens monatlich:
1. wenn  der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
  995 E
 
  2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
935 E
995 E
 

VII. Der Einsatzbetrag im Mangelfall beträgt für den mit dem
Unterhaltspfl. zusammenlebenden Ehegatten
1. bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten 565 EUR (660 EUR )
2. bei Nichterwerbstätigkeit des Ehegatten 495 EUR (560EUR )
 
 

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sog. Ost-West-Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a oder Gruppe 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich - ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle - nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West-Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West-Beträge des Kammergerichts genannt.

Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135 %igen Regelbetrag (das Barexistenzminimum des minderjährigen Kindes) übersteigt (§ 1612 b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug kann mit folgender Formel berechnet werden:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt nach dem Stand vom 1.1.2002  EUR für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, 89,50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135 %iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung).

Daraus ergibt sich die folgende Kindergeldabzugstabelle (Tabellenbedarfsbetrag – Kindergeldabzug = Zahlbetrag) für das alte Bundesgebiet bis zur Gruppe 6 der DT (135 %-Grenze West):

Die Kindergeldabzugstabelle für das Beitrittsgebiet bis zur 135 %-Grenze Ost als Anlage zur Berliner Tabelle ist: 


Einkommensgruppe

der DT 

0 – 5 Jahre 
6 - 11 Jahre 
12 – 17 Jahre 
1 = 100 % 
204 -5 = 199
247 - 0 = 247
291 -0 = 291
2 = 107 % 
219 - 20 = 199
265 - 8 = 257
312 - 0 = 312
3 = 114 % 
23 - 34 = 199
282 - 25 = 257
332 - 16 = 316
4 = 121 % 
247 - 48 = 199
299 - 42 = 257 
353 - 37 = 316
5 = 128 % 
262 - 63 = 199
317 - 60 = 257
373 - 57 = 316
6 = 135 % 
276 - 77 = 199
334 - 77 = 257
393 - 77 = 316


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