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Betreuungsfreibetrag
Über diesen Betreuungsfreibetrag hinaus kann ein erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dadurch können nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden. Hiermit wurde ein zusätzlicher Beitrag für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen. Vor allem soll so für Frauen die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtert werden. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als außergewöhnliche Belastung (ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € absetzbar, soweit diese einen Betrag von 1.548 € übersteigen. Der Betrag von 1.548 € gilt als Selbstbehalt.
Die Kosten dürfen für ein Kind, das zum Haushalt gehört und zu Beginn des Steuerjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, abgesetzt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder mindestens drei Monate krank war. Im letzteren Fall muss die Krankheit mindestens drei Monate bestehen oder unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintreten. Bei zusammen lebenden Eltern, also auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.
Bei geschiedenen Ehepartnern kann der Betreuungsfreibetrag auf Antrag dem alleinerziehenden Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht notwendig. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.5.2006, Aktenzeichen: III R 71/04)
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