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Betreuungsunterhalt
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt. In einigen Fällen kann der Anspruch über drei Jahre hinaus bestehen, z.B. wenn das Kind behindert ist. Die Höhe des Betreuungsunterhalts ist nicht festgesetzt, sie richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten. Voraussetzung ist allerdings (wie bei fast allen Unterhaltsansprüchen) die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Steht die Mutter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, fehlt es an der Bedürftigkeit.Die Mutter ist bedürftig, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn sie vermögenslos ist und kein eigenes Einkommen hat. Der Anspruch des betreuenden Elternteils kann gemindert werden oder ganz entfallen, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder andere Einkünfte oder Vermögen vorhanden sind.
Der Kindesunterhalt hat gegenüber dem Betreuungsunterhalt Vorrang.
Fällt der Unterhaltspflichtige durch die Leistung des Kindesunterhalts
schon bis zu seinem Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle, so ist
kein Betreuungsunterhalt zu zahlen.
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