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Eheähnliche Gemeinschaft

Eheähnliche Gemeinschaft
Eheähnliche Gemeinschaft
Quelle: Pixelquelle.de
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zuerkennung öffentlicher Leistungen für Bedürftige benutzt wird. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder "Ehe ohne Trauschein" und beschreibt das Zusammenleben von (i. d. R. zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland seit kurzem auch der Begriff "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" benutzt.

In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gab und gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die bedarfsabhängig gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst gewährleisten kann, soll keine Unterstützung bekommen und nur wer unverschuldet in Not geraten ist, der soll Hilfe durch den Staat erhalten. Dieses Verursacherprinzip soll Kosten und Missbrauch von Sozialleistungen dämpfen.

Der Ehepartner eines Menschen mit ausreichendem Einkommen oder Vermögen wird als nicht bedürftig angesehen, weil das Ehe- bzw. Unterhaltsrecht üblicherweise bestimmt, dass der finanziell leistungsfähige Ehepartner für seinen schwächeren Partner materiell und finanziell aufzukommen hat. Eine Aufgabe dieses Prinzips hätte z. B. für Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen, Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen lassen (ganz analog zu Alleinstehenden), was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Ehepartner haben durch den Vertrag, den die Ehe darstellt, verbriefte Unterhaltsrechte, die sie notfalls auch selbst nach einer Trennung vor Gericht einklagen können.

In der Vergangenheit existierten gegenüber der Wilden Ehe oft moralische oder gar gesetzliche Hürden (z. B. in Deutschland der berüchtigte Kuppeleiparagraph §180 a. F. StGB bis 1969, der es nicht erlaubte, dass man einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur "Unzucht" verschaffte). Auch die gesellschaftliche Ächtung erschwerte dieses als "unmoralisch" angesehene Lebensmodell (vgl. auch Lied von Udo Jürgens "Ein ehrenwertes Haus"). Aber nicht zuletzt infolge der 68er Bewegung und der sexuellen Revolution änderte sich dies allmählich und die Wilde Ehe wurde legal und immer mehr akzeptiert.

Durch eine erstmalige Eheschließung oder nach einer Trennung eine erneute Eheschließung zwischen einem Menschen mit Einkommen und einem Menschen ohne Einkommen aber mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht die Gefahr, durch die Ehe den Anspruch auf diese Sozialleistungen zu verlieren. Typische Beispiele für derartige Sozialleistungen sind die Witwenrente, die Sozialhilfe, aber auch Unterhaltszahlungen eines geschiedenen Mannes an seine ehemalige Frau, wobei in diesem Fall der ehemalige Partner an die Stelle des Staates als Unterstützer tritt. Um sich den Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung zu erhalten, verzichteten viele Menschen auf eine erneute Eheschließung und lebten einfach mit ihrem Partner ohne Trauschein zusammen.

Bei jenen Paaren, die auf einen Trauschein verzichtet hatten, musste der Staat die Sozialleistungen weiterhin bezahlen, denn bei jenen Paaren gab es ? solange keine gemeinsamen Kinder existierten ? keine einklagbaren Unterhaltsansprüche gegenüber dem in wilder Ehe zusammenlebenden Partner. Der mittellose Partner in einer wilden Ehe hatte somit Anspruch auf Sozialleistungen. Damit hätte jedoch ein Paar ohne Trauschein einen deutlichen finanziellen Vorteil (die Sozialleistungen) gegenüber einem Paar mit Trauschein. Das Ehepaar hatte sich also durch die Eheschließing in eine materiell schlechtere Situation gebracht, da der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner als Einkommen angerechnet wurden und in der Folge Ansprüche auf Sozialleistungen verfielen. Das wiederum ist in vielen Staaten gesetzlich oder von der Verfassung verboten (z. B. in Deutschland durch Artikel 6 GG) um die Ehe vor Benachteiligungen zu schützen.

In dieser Situation erfand man das Konstrukt "eheähnliche Gemeinschaft", das dieselben finanziellen Pflichten und Nachteile wie die Ehe, aber keinen ihrer Vorteile haben sollte (insbesondere bei der Steuer) und unabhängig von Willenserklärungen von einer Behörde festgestellt werden können sollte. Staaten in denen die Strafbarkeit der Wilden Ehe erhalten blieb (z. B. islamische Staaten mit Scharia als Rechtssystem) oder die keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen kannten, hatten natürlich keinen Bedarf für derartige Konstrukte. Kritiker werfen hier ein, dass man die beschriebenen finanziellen Nachteile der Eheleute auch durch eine Abschaffung des Ehegattensplittings zugunsten einer Nichtanrechnung des Ehegattenunterhalts bei Ehepaaren hätte ausgleichen können. Das Konzept der eheähnlichen Gemeinschaft diente wohl ebenfalls dazu, heterosexuelle Paare zur Ehe zu drängen, indem ihnen unabhängig von einem Trauschein alle unterhaltsrechtlichen Nachteile von Eheleuten aufgebürdet werden sollen, so dass der Verzicht auf die Ehe keine Vorteile mehr bringen sollte.

In der Folge wurden quasi alle nicht verwandten zusammenwohnenden Paare bestehend aus einem Mann und einer Frau als eine eheähnliche Gemeinschaft eingestuft, völlig unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten oder dem Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen.

Ein ganz wesentliches Problem in diesen eheähnlichen Gemeinschaften ist der Umstand, dass Hilfsbedürftige auf Zahlungen Dritter verwiesen werden, auf die sie ? anders als Ehepartner ? gar keinen rechtlichen Anspruch haben und die sie insbesondere auch nicht vor Gericht einklagen können. Ein Ehepartner kann notfalls vor Gericht von seinem vermögenden Partner die Zahlung von Unterhalt verlangen. Diese Möglichkeit hat ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht, es besteht also die Gefahr, dass hier Menschen in elementare Notlagen gebracht werden.


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