Freitag, 25. Mai 2012, 19:22 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren
Gruppen

Gruppen und soziale Netzwerke nach Regionen und Themen
Regionale Gruppen

Urlaub Single mit Kind

Silvester 2011
30.12. bis 2.1.2012

Chat für Alleinerziehende

Du suchst Erfahrungsaustausch, oder willst gerne nette Leute kennenlernen? - Hier gehts zu unserem Chatroom.

Wer macht was?

jea
25.05.2012
um 09:58 Uhr
ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
Was machen Andere?

Kontrollzentrum
Neue Benutzer

Anna* (Heute, 18:43)

Schmiddi (Heute, 18:15)

Ann12 (Gestern, 14:49)

Want to be lucky again (Gestern, 11:57)

luctifer (Gestern, 10:57)

Umfrage

8%

manchmal

91%

nein

2%

ja

Insgesamt 66 Stimmen
Neu in der Galerie
von mona84

manu

Anfänger

Beiträge:

1

Mittwoch, 7. Dezember 2005, 19:30

RL bescheid kontrollieren? muß man nicht!!!!!!

Die arbeitslose Frau hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und dabei auch das Einkommen ihres Lebensgefährten korrekt angegeben. Im Bewilligungsbescheid übersah die Arbeitsagentur diese anzurechnenden Einkünfte jedoch und zahlte mehr als 4000 Euro zu viel. Ein Zimmermädchen darf demnach 4000 Euro behalten, die ihr zu viel an Arbeitslosenhilfe bezahlt wurden.


Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) kann von einem Leistungsempfänger nicht verlangen, seinen Leistungsbescheid anhand eines bereits bei Antragstellung ausgehändigten Merkblattes darauf zu kontrollieren, ob ihm zuviel bezahlt wird.
Es bedurfte zweier sozialgerichtlicher Instanzen, um der Agentur klar zu machen, dass sie keine überspannten Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Arbeitslosen stellen kann. Hat er bei Antragstellung alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht, ist er lediglich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.
Er ist aber gundsätzlich nicht gehalten, dessen Inhalt auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Behörde kann von ihm nicht erwarten, aus den generellen Erläuterungen in einem Merkblatt über die Arbeitslosenhilfe und ihre Berechnung, Fehler – es sei denn sie seien auffällig oder unübersehbar - in seinem Bewilligungsbescheid aufzuspüren.
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.04.2004, Az.: L 8 AL 18/03



gruß manu[addsig]

Zur Zeit sind neben Ihnen 441 Benutzer in diesem Thema unterwegs:

11 Mitglieder und 430 Besucher

airam, Anna*, DieMudda, Hannafee, jea, Karli, Lijana, Mila79, Moni42, robeki, Steffen40