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von mona84

manu

Anfänger

Beiträge:

1

Freitag, 16. Dezember 2005, 13:43

weihnachtsbeihilfe

ich habe bis dato kein bescheid bekommen von dem BT wegen der petition ....................... aber nur zur allgemeinen info ................... es laufen wegen der weihnachtsbeihilfe 2 EA in hamburg beim landgericht!!!!!


ein hoffnungsschimmer?????!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


gruß manu :-P [addsig]

Marion

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Deutschland

2

Freitag, 16. Dezember 2005, 13:52

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo manu,

ich habe bis dato auch noch keinen Bescheid bekommen und ich war auch so "dreist" gleichzeitig die Stromkosten zu "fordern"............aber da wir die Post erst nach 14.00 Uhr bekommen, könnte ja eine Antwort theoretisch noch drin sein.

LG Marion :-D [addsig]

manu

Anfänger

Beiträge:

3

Freitag, 16. Dezember 2005, 13:56

RE: weihnachtsbeihilfe

sorrrrrryyyyyyyyyy nicht landgericht sondern SOZIALGERICHT!!!!!



gruß manu[addsig]

Gast

unregistriert

4

Freitag, 16. Dezember 2005, 16:41

RE: weihnachtsbeihilfe

Sehr geehrte Frau xxxxx,

hiermit Widerspreche ich Ihrer Ablehnung der im Antrag vom xx.xx.2005 geforderten zusätzlichen Leistungen.


Begründung Stromkosten:

§ 20
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2
dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.

Hier ist noch nicht einmal Ansatzweise der tatsächliche Bedarf angegeben, Stromkosten sind noch
nicht einmal erwähnt:
Desweiteren sind auch in der Auflistung der anteilig gerechneten Kosten Stromkosten nicht inbegriffen.

Wie sie gelesen haben hat das Mannheimer Sozialgericht festgestellt ( AZ. S9 AS 507/05 )das
die tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung.... wie Heizung,Strom,Kaltwasser und Warmwasser
ZUSÄTZLICH zu den Regelleistungen erstattet werden müssen.Da diese Sachen zu einem sozialen
mindeststandart zum Wohnen in Deutschland gehören. Ich fordere Sie hiermit Abermals auf , diese
ZUSÄTZLICHE Stromkosten , unter Berücksichtigung dieser Richterlichen Entscheidung zu erstatten.

Hiermit wehre ich mich gegen Ihren Ablehnungsbescheidebtscheidend da Sie ein vorran gegangene
Entscheidung mit Füßen treten und sich der Obrigkeit Überstellen.

Begründung Weihnachtsbeihife:
Das undogmatische Verhalten der Burghausener ARGE zeigt eine vorbildliche soziale
Verantwortung und beweisst,dass sozialer Spielraum auch in Zeiten massiver Einsparzwänge
durchaus vorhanden sind.Wie im Antrag schon erklärt, sieht der Gesetzgeber es nicht vor eine
Weihnachtsbeihilfe von der RL anzusparen, somit ist eine Anwendung gegeben.
Desweiteren habe sie nicht, der Forderung von mir ,eine hinreichende Begründung nach
Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB getätigt.

Ich werde Sie abermals von diesen Paragraphen in Kenntnis setzen und forder Sie auf „diese“ mir Stichhaltig und ausführlich zu Begründen unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten
den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil
er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil
vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung
bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die
Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.

Dieses haben Sie versagt , eine Lari-fari Begründing wurde zu Tage gelegt.

Ich fordere Sie hiermit auf meinen Antrag vom xx.xx..2005 erneut zu Überprüfen unter der
Berücksichtigung der oben aufgeführten Paragraphen.


Mit freundlichen Grüßen,





es wird garantiert eine ablehnung kommen!!!! widersprecht!!!!!! ihr könnt hier meins als vorlage nutzen!!!


gruß manu
:-P :-P

trinity2673

unregistriert

5

Freitag, 16. Dezember 2005, 21:44

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo @ all,

ich habe schon jede Menge Post von meiner ARGE...

Mein Widerspruch in der Sache Übertragung des Kindergeldes an den hilfebedürftigen Erwachsenen ist abgewiesen. Begründung § 11 Abs.1 S.3. SGB II. Hier bleibt mir nur noch der Klageweg. Ich werde mich diesbezüglich mit meiner Gewerkschaft auseinander setzen.

Mein Widerspruch gegen die Aufteilung der Unterkunftskosten auf Kopfteile ist ebenfalls abgewiesen. Begründung § 7 Ads.3 SGB II. Auch hier geht nur noch der Klageweg. Auch hierzu werde ich die Gewerkschaft befragen.

Mein Antrag auf Weihnachtsbeihilfe ist auch abgewiesen. Begründung §§ 23 Abs.1 i.V.m. 28 und 20 SGB II. Da werde ich jetzt Widerspruch einlegen.

Außerdem habe ich ein Schreiben zwecks Anhörung bekommen. Die meinen doch allen Ernstes, dass ich zuviel bezogen habe ... da geben sie erst meine private Pflegeversicherung als Einkommensbereinigung ein, jetzt wollen sie es wieder raus nehmen. Wegen der Änderungen im Bereich Anrechnung von Einkommen seit 01.10., dabei müssen die die Kosten übernehmen.
Also Widerspruch.

Betreffend meines Stromes habe ich auch noch nichts gehört.

Liebe Grüße Anne[addsig]

Gast

unregistriert

6

Samstag, 17. Dezember 2005, 12:11

RE: weihnachtsbeihilfe

@trinity......................... schnellstens anwalt beauftragen. und anhörung nur mit einem zeugen!!!!!


gruß manu

Marion

Anfänger

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7

Sonntag, 18. Dezember 2005, 10:57

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo Ihr lieben :-),

habe nun auch gestern meine Ablehnungsbescheide erhalten. Zahlung der Stromkosten wurden abgelehnt mit der Begründung: Nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind die Stromkosten in der Regelleistung abgedeckt.

Begründung über die Weihnachtsbeihilfe: Da die Leistungen in den §§ 19 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch abschließend geregelt wurden und diese Regelung eine gesonderte Weihnachtsbeihilfe nicht vorsieht, könne auch kein Sonderbeitrag hierfür gewährt werden. Die Tatsache, dass die Stadt Burghausen als freiwillige Leisung für bedürftige Bürger eine Weihnachtsbeihilfe zahlt, begründet hier keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Ihr Antrag ist daher abzulehnen.

Werde natürlich Widerspruch einlegen :-D.

LG Marion[addsig]

trinity2673

unregistriert

8

Sonntag, 18. Dezember 2005, 11:18

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo Marion,

ich sitze auch gerade an meinem Widerspruch zwecks Weihnachtsbeihilfe. Manu hat ja schon super gepostet.

Vielen Dank noch mal an dieser Stelle dafür.

Dir viel Kraft und Nerven beim Widerspruch schreiben.

Liebe Grüße Anne
[addsig]

Marion

Anfänger

Beiträge:

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9

Sonntag, 18. Dezember 2005, 11:54

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo Anne,

das Gleiche wünsche ich Dir auch ;-), werde mich gleich daran setzen, mal sehen, was passiert.

Auch von mir ein DANKE an manu.

Liebe Grüße Marion[addsig]

Marion

Anfänger

Beiträge:

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10

Sonntag, 18. Dezember 2005, 13:34

RE: weihnachtsbeihilfe

Hallo @all,

hier mein Widerspruch gegen die Ablehung der Weihnachtsbeihilfe, vielleicht könnt Ihr mit einigen Passagen etwas anfangen ;-):

Sehr geehrter Herr .........,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 13.12.2005 und nehme nachstehend hierzu Stellung:

hiermit widerspreche ich Ihrer Ablehnung der von mir geforderten Weihnachtsbeihilfe.

Das undogmatische Verhalten der Burghausener ARGE zeigt eine vorbildliche soziale Verantwortung und beweißt, dass sozialer Spielraum auch in Zeiten massiver Einsparzwänge durchaus vorhanden sind. Wie im Antrag schon erklärt, sieht der Gesetzgeber es nicht vor eine Weihnachtsbeihilfe von der Regelleistung anzusparen, somit ist eine Anwendung gegeben. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Bei der Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist. Des Weiteren gibt es hier in Deutschland das Gleichheitsprinzip. Erläuterungen hierzu:

- Gleiche Bedürfnisse sollten gleich beurteilt und erfüllt werden
- Es ist nicht erlaubt die Interessen einer Gruppe anders oder höher zu bewerten, als die der Anderen, wenn die Bedürfnisse gleich sind (vor allem nicht wenn die Einteilung der Gruppen keinen Zusammenhang mit den Bedürfnisse hat)
- Das Gleichheits-Prinzip bedeutet nicht, das alle Mitglieder des Gesamtkollektivs gleich sind oder sein müssen. Sondern „nur“ das bei gleichen Bedürfnissen, die Interessen gleich beurteilt werden sollten.

Siehe auch Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:


Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Daher kann es m. E. nicht sein, dass einige explizit Weihnachtsbeihilfe bekommen und einige nicht.

Des Weiteren sind Sie nicht, der Forderung von mir ,eine hinreichende Begründung nach Auskunft und Beratung nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB, nachgekommen.

Ich werde Sie abermals von diesen Paragraphen in Kenntnis setzen und fordere Sie auf „diese“ mir Stichhaltig und ausführlich zu Begründen unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.

Mit freundlichem Gruß

LG Marion
[addsig]

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