Hallo Doreen und Udo,
die Arge darf das Geld nicht von euch zurückfordern, wenn die Unterlagen alle eingereicht waren.
Hier mal ein Urteil dazu.
Die arbeitslose Frau hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und dabei auch das Einkommen ihres Lebensgefährten korrekt angegeben. Im Bewilligungsbescheid übersah die Arbeitsagentur diese anzurechnenden Einkünfte jedoch und zahlte mehr als 4000 Euro zu viel. Ein Zimmermädchen darf demnach 4000 Euro behalten, die ihr zu viel an Arbeitslosenhilfe bezahlt wurden.
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.04.2004, Az.: L 8 AL 18/03
Das Gericht entschied, dass die Bundesagentur keine überzogenen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten eines Arbeitslosen stellen könne. Habe dieser bei Antragstellung alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht, sei er nur verpflichtet, den Bescheid inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Behörde könne nicht erwarten, dass ein Arbeitsloser mit Hilfe genereller Erläuterungen in einem Merkblatt Fehler aufspüre.
Außerdem
Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistung verbraucht hat. (§ 45 ABS. 2 SGB X)
Die Behörde kann nur dann einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Leistungsbezieher
...den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X)
...der Verwaltungsakt auf angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grogb fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)
...er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X)
Also ab zum Anwalt. Die ARGE kann das nur für die Zukunft anders machen, aber nicht zurückfordern.
Habt ihr schon mal versucht die Fahrten für die Kleine bei ihrem „Einkommen“ als Einkommensbereinigung geltend zu machen?
Bei meinem Sohn wird jetzt vom „Einkommen“ (Unterhalt und Kindergeld) alles an Versicherungen abgezogen, was ihm zusteht.
Ich könnte mir vorstellen, dass dies in eurem Fall auch funktioniert, zumal die Sachen bestimmt über den Kinderarzt auf Rezepte laufen.
Liebe Grüße und nur nicht Weihnachten vermiesen lassen!!!
Anne

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