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ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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von mona84

Gast

unregistriert

1

Dienstag, 23. November 2004, 14:39

Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Ich habe einen 6 Monate alten Sohn und einen 19jährigen Sohn. Ich bekomme keinenen Mehrbedarfszuschlag wg. des älteren Sohnes. Wie ist die Begründung für eine solche Regelung?

Marion

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Deutschland

2

Dienstag, 23. November 2004, 14:43

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Hallo,

die Begründung dafür wird sein, dass Dein 19jähriger Sohn volljährig ist und mit der Volljährigkeit fällt ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehung aus, denn Du erziehst ihn ja nicht mehr :-).

Liebe Grüße Marion[addsig]

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

3

Dienstag, 23. November 2004, 14:57

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Hallo,
lege sofort Widerspruch ein. Mit einem 6 Monate alten Kind hast Du Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Verweise hilfsweise darauf, dass Dein 19jähriger Sohn sich in keiner Art und Weise an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt.

Grüsse

Frank[addsig]

Gast

unregistriert

4

Dienstag, 23. November 2004, 16:28

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

hallo,vielen dank für die schnellen antworten. Ist es wirklich so, daß es deswegen keinen Mehrbedarf gibt, weil der große Bruder Babysitter spielen muß? Mein großer sohn ist zudem körperbehindert. er leidet an einer halbseitigen Spastik, hat aber keinen Schwerbehindertenausweis, weil er nicht stigmatisiert werden will. Das ist doch ein ausreichender Grund, oder? bis dann, annette

Marion

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Deutschland

5

Dienstag, 23. November 2004, 17:14

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Hallo Annette,

Frank hat Recht, lege Widerspruch ein, da Dein 19jähriger Sohn, wie ich gerade bei google.de gelesen haben, nicht als "Kind" gilt, sondern er wird als "Partner" gerechnet, das mußt Du klarstellen.

Liebe Grüße Marion<br /><br /><!-- editby --><br /><br /><em>editiert von: Marion, 23.11.2004, 17:15 Uhr</em><!-- end editby --> [addsig]

refa

unregistriert

6

Dienstag, 23. November 2004, 22:12

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Hallo annette,
sie rechnen deinen sohn in eine bedarfsgemeinschaft mit rein, dass duerfen sie aber in der regel nicht. siehe unten.
Ansonsten finde ich das mit dem behindertenausweis etc etwas seltsam. Was hat der behinderten ausweis mit stigmatisierung zu tun. entweder er hat einen spasmus oder nicht. Letzendlich schadet ihr euch nur selbst, wenn er keinen ausweis hat. Vermutlich verzichtet ihr hier mindestens auf einen geldbetrag, der dem alleinerziehenden zuschlag gleichkommt
Durch einen behindertenausweis wird man nicht stigmatisiert, sondern nur wenn man
a) sich stigmatisieren laesst und
b) nicht offensiv mit der halbseitenlaehmung umgeht.

Gruss refa mit großer tochter die hemiparese links hat


BMWA Pressemitteilung.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

a.. erwerbsfähige Hilfebedürftige,
b.. im Haushalt lebende Eltern,
c.. Alleinerziehende von Minderjährigen,
d.. Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte,
Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
e.. im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder
des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung
des Lebensunterhalts ausreicht.

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nicht erwerbsfähige Kinder, die
eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst
wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche
gilt für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung.
[addsig]

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

7

Donnerstag, 25. November 2004, 12:58

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

Noch einmal Hallo

Hier die entsprechenden Original Durchführungshinweise der BA zu den hier relevanten Paragrafen des neuen SGB II:

zu § 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3)

Allgemein
(21.7)

(1) Alleinerziehende erhalten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nrn. 1 - 2 Leistungen für einen Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder 60 v.H. (sh. Tabelle 2 ) der vollen Regelleistung (345,-/331,- €).

Alleinerziehende
(21.8)

(2) Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen, wenn der volle Regelleistungssatz gezahlt wird. Allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person inder Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

und zu § 5 SGB II Berechtigte

3. Haushaltsgemeinschaft

Haushaltsgemeinschaft
(7.18)

(1) Der Begriff ist weiter gefasst als derjenige der Bedarfsgemeinschaft. Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben.

Beispiele
(7.19)

Beispiel:
Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das zusammen mit seinen erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, vollendet das 18. Lebensjahr. Dies hat zur Folge, dass das Kind nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Es gehört jedoch weiterhin zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern.

Weitere Beispiele können der Anlage 2 der Hinweise zu § 20 entnommen
werden.

Abgrenzung Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft
(7.20)

(2) Zu einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zu einer Bedarfsgemeinschaft,
gehören:

• Großeltern und Enkelkinder,
• Onkel/Tanten und Nichten/Neffen,
• Pflegekinder und Pflegeeltern,
• Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben,
• sonstige Verwandte und Verschwägerte,
• nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt leben..

Unterhaltsvermutung
(7.21)

(3) Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, wird widerlegbar vermutet, dass die Hilfebedürftigen von ihnen finanziell unterstützt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5).

Es gibt eigentlich keine nachvollziehbare Begründung für den Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Warum gehört Dein volljähriger Sohn eigentlich zur Bedarfsgemeinschaft. Dem in der Vorschrift enthaltenen Beispiel zufolge bildet er doch eine eigene Bedarfsgemeinschaft?

Grüße

Frank[addsig]

Gast

unregistriert

8

Freitag, 3. Dezember 2004, 13:01

RE: Begründung für Wegfall des Mehrbedarfs alleinerziehender?

hallo, ich habe jetzt Widerspruch eingereicht und werde vom Ergebnis berichten, bis dann, vielen Dank, Annette

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