Noch einmal Hallo
Hier die entsprechenden Original Durchführungshinweise der BA zu den hier relevanten Paragrafen des neuen SGB II:
zu § 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3)
Allgemein
(21.7)
(1) Alleinerziehende erhalten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nrn. 1 - 2 Leistungen für einen Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder 60 v.H. (sh. Tabelle 2 ) der vollen Regelleistung (345,-/331,- €).
Alleinerziehende
(21.
(2) Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen, wenn der volle Regelleistungssatz gezahlt wird. Allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person inder Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.
und zu § 5 SGB II Berechtigte
3. Haushaltsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft
(7.1
(1) Der Begriff ist weiter gefasst als derjenige der Bedarfsgemeinschaft. Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben.
Beispiele
(7.19)
Beispiel:
Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das zusammen mit seinen erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, vollendet das 18. Lebensjahr. Dies hat zur Folge, dass das Kind nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Es gehört jedoch weiterhin zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern.
Weitere Beispiele können der Anlage 2 der Hinweise zu § 20 entnommen
werden.
Abgrenzung Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft
(7.20)
(2) Zu einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zu einer Bedarfsgemeinschaft,
gehören:
• Großeltern und Enkelkinder,
• Onkel/Tanten und Nichten/Neffen,
• Pflegekinder und Pflegeeltern,
• Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben,
• sonstige Verwandte und Verschwägerte,
• nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt leben..
Unterhaltsvermutung
(7.21)
(3) Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, wird widerlegbar vermutet, dass die Hilfebedürftigen von ihnen finanziell unterstützt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 9 Abs. 5).
Es gibt eigentlich keine nachvollziehbare Begründung für den Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Warum gehört Dein volljähriger Sohn eigentlich zur Bedarfsgemeinschaft. Dem in der Vorschrift enthaltenen Beispiel zufolge bildet er doch eine eigene Bedarfsgemeinschaft?
Grüße
Frank[addsig]