Anrechnung von Stiefelterneinkommen nach dem SGB II
Wens betrift, einfach mal Änderungsantrag nach SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 5 stellen
Stiefvater wird durch das Gesetz als verschwägert interpretiert
Das niedersächsische Landessozialgericht in Celle hat den Beschluss gefasst, dass das Stiefelterneinkommen nach der Neuregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II nur nach den Maßstäben von § 9 Absatz 5 SGB II bedingt, auf den Bedarf der Stiefkinder anzurechnen ist.
Ein Träger verweigerte einer Mutter und deren zwei Söhne die Fortzahlung der existenzsichernden Leistungen, da nach Auffassung des Trägers das Einkommen des zweiten Ehemannes voll anzurechnen sei.
Die Mutter lebte mit ihren zwei Söhnen sowie deren Stiefvater zusammen in einer 115 m²- Wohnung. Die Söhne bekamen bis Januar 2007 Leistungen aus dem Sozialgeld zugesprochen. Mit der Neuregelung des SGB II § 9 Absatz 2 Satz 2 sah sich der Träger aber nicht mehr verpflichtet die Zahlungen fortzuführen. Der Versuch durch eine eidesstattliche Versicherung des Stiefvaters, der für den Unterhalt der Mutter und deren Söhne nicht aufkommen wollte, weiter Leistungen aus dem SGB II zu bekommen, scheiterte noch vor dem Sozialgericht Braunschweig.
Stiefvater rechtlich verschwägert
Das LSG erklärte die volle Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters für rechtswidrig.
Insoweit macht sich der Senat die Rechtsauffassung des SG Berlin in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (S 37 AS 11401/06) zu Eigen. Danach ist § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II so zu verstehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführer als Verschwägerter im Sinne von § 9 Absatz 5 SGB II in Verbindung mit § 1590 Absatz 1 BGB zu verstehen ist (so wohl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2007, L 13 AS 27/06
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C37248228_L20_D0_I5210490_h1.html
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... nur 50% der Eltern sind Mütter ...