RE: Einkommensteuererklärung
@ julia & @ tinka
1.
hi julia,
du must zwar eine eigen steuererklaerung abgegen, es macht aber sinn wenn dein partner die "fiktiven" Unterhaltszahlungen an dich " nicht die des Kindes" als aussergewöhnliche belastung angibt.
Da er gesetzlich dir zum Unterhalt bis zum dritten lebensjahres (bei unehelichen Kindern) verpflichtet ist, kann er diesen unterhalt auch steuerlich absetzen.
meines wissens gibt es diesbezueglich in einigen Regionen schwierigkeiten, aber das ist nicht die regel.
Bezueglich des kindesunterhaltes deines freundes an sein erstes kind, sollte er diesen ebenfalls steuerlich geltend machen, falls er weniger als 135 % der dusseligen liste zahlt. Es wird allgemein angenommen, dass in der zukunft hier der kindesunterhalt steuerlich abzugsfaehig ist, weil die finanzaemter derzeit wohl verfassungswidrig, dass haelftige kindergeld gegenrechnen, obwohl das bei den einkommensschwachen gruppen gar nicht abzugsfaehig ist. Siehe den Anhang dazu weiter unten.
gruss refa
2.
hi tinka,
du meinst bestimmt das kaestchen" wenn der mindestunterhalt nicht gezahlt wird"
ACHTUNG das ankreuzen diese kaestchen kann dazu fuehren, dass du noch weniger absetzen kannst, also weniger zurueckbekommst.
Wenn du naemlich keinen unterhalt beziehst und dies angibts, wird dir das volle Kindergeld gegengerechnet (ansonsten nur 1/2. Die folge bei einkommeschwachen ist, dass sie noch weniger erstattet bekommen, obwohl sie die doppelten betreuungskosten gegengerechnet bekommen
Du musst dir also vorher genau ausrechnen was guenstiger ist.
gruss refa.
3 Anhang
BFH 30.11.2004, VIII R 51/03
Vorlage an das BVerfG: Ist die steuerliche Behandlung von Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern verfassungswidrig?
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die derzeitige steuerliche Behandlung von Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern verfassungsgemäß ist. Der vorlegende Senat hält die Besteuerung insoweit für verfassungswidrig, als dass in vielen Fällen hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber (unter den Voraussetzungen von § 1612b Abs.5 BGB) unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war verheiratet. Aus dieser inzwischen geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Kinder des Klägers leben bei ihrer Mutter.
Der Kläger hatte sich in einer notariell beglaubigten Scheidungsvereinbarung verpflichtet, ab Januar 2001 für die Kinder Unterhalt in Höhe von 128 Prozent des jeweiligen Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle abzüglich 50 Prozent des gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. Nach Aufforderung seiner geschiedenen Ehefrau, Kindesunterhalt künftig entsprechend der zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b Abs.5 BGB zu leisten, zahlte der Kläger ab Februar 2001 einen entsprechend höheren Betrag.
Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer 2001 unter Hinzurechnung der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds fest. Die gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob die steuerliche Behandlung von Kindergeld nach § 31 S.5 und § 36 Abs.2 S.1 EStG in Verbindung mit § 1612b Abs.5 BGB n.F. verfassungsgemäß ist.
Die Gründe:
Der Senat hält § 31 S.5 und § 36 Abs.2 S.1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgebenden Fassung insoweit für verfassungswidrig, als dass danach in vielen Fällen hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber unter den Voraussetzungen von § 1612b Abs.5 BGB n.F. unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird.
Kindergeld und Kinderfreibetrag können inzwischen nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld gemäß §§ 31 S.5, § 36 Abs.2 S.1 EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Damit soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden.
Diese Regelung führt in Kombination mit der Neuregelung des § 1612b Abs.5 EStG in vielen Fällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Nach § 1612b Abs.1 EStG hat der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil, der kein Kindergeld erhält, einen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Danach wird bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds erhöht, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung gemäß § 1612b Abs.5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. Das ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der existenznotwendige Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie steuerfrei belassen werden muss.
BFH PM Nr.5 vom 2.2.2005
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