Hallo Petra,
obig genanntes Urteil hat ein Landessozialgericht gefällt. Heißt: Es ist nicht übergreifend, und auch nicht zwnaghaft übernehmbar. Sicherlich kann man so ein Urteil der Arge vorlegen, aber bringen wird es gar nichts. Die werden höchstens sagen: Na dann klagen sie soch. Und bis so eine Klage durch ist, haben sich die Lebensumstände etc. schon 3 mal wieder verändert ;-)
@Darbeauty,
Deine oben genannten Gründe finde ich wirklich auch sehr vorgeschoben.
Also das Gesetz sieht Übernahme von Umzugskosten nur vor wenn:
Die Kosten eines Umzugs können zu den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII gehören, wenn der Sozialleistungsberechtigte darlegt, dass ein Umzug aus anerkennenswerten Gründen notwendig ist. Solche Gründe können z.B. sein: Geburt eines Kindes, nicht verschuldete Kündigung durch den Vermieter (z.B. bei Eigenbedarfskündigung) Grund ist aber auch eine Veranlassung des Umzugs durch den Sozialleistungsträger. Ganz wichtig: Es ist die vorherige Zustimmung des Sozialleistungsträgers erforderlich! D.h.: der Sozialleistungsträger muss vor derm Umzug informiert werden, und er muss vor dem Umzug seine Zustimmung erteilen. Quelle[addsig]