RE: Wir müssen was ändern...
... aus dem Parteiprogrammm (hier Familienpolitik)
Ein moderner Staat, der es mit der Gleichberechtigung der Geschlechter ernst meint, muss über die an Schwangerschaftund Geburt gebundene Sonderstellung der Frauen hinaus den Vätern denselben besonderen Schutz und die Fürsorge wie den Müttern garantieren. Der Artikel 6 des Grundgesetzes ist entsprechend zu erweitern.
Die derzeitige Familienpolitik macht es den Eltern schwer, ihren zuvörderst obliegenden Pflichten gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Kinder kosten Geld, Kraft und Zeit.
Vernachlässigung von Kindern und familiären Beziehungen sind nicht selten eine Folge des wirtschaftlich zunehmenden Zwangs zur Erwerbstätigkeit beider Elternteile.
Krisenfamilien, insbesondere Familien, die von Scheidungsfolgen betroffen sind, erhalten nach Beobachtung der FAMILIEN-PARTEI häufig nicht den grundgesetzlich festgeschriebenen Schutz des Staates, sie werden vielmehr oft an den Rand der Gesellschaft gedrängt.
Die FAMILIEN-PARTEI sieht mit Sorge, dass aufgrund der schlecht gelösten Rechts- und Steuerproblematik eine sehr hohe Zahl der von Scheidung betroffenen Erwachsenen wegen absoluter Staatsverdrossenheit die Wahlen boykottiert. Damit begibt sich ein nicht unwesentlicher Teil der Bevölkerung in eine selbstgewählte, gleichwohl jedoch bedenkliche demokratische Isolation.
Die FAMILIEN-PARTEI will dieser Bevölkerungsgruppe durch eine Reform wichtiger Teile des Familienrechts die Lebensbedingungen erleichtern und Ihnen so zeigen, dass der Staat ihre Probleme ernst nimmt.
Die Regelung des Kindesunterhaltes und der Erziehung von Kindern wäre im Trennungsfall kein grundsätzliches Problem mehr, wenn es das von der FAMILIEN-PARTEI geforderte staatliche “Kindergeld” in Höhe des Existenzminimums gäbe. Erst darüber hinaus gehende Förderungen hätten sich aus der Finanzlage der Eltern zu errechnen.
Dem entgegen ist das seit 2001 geltende Unterhaltsrecht vollständig unsozial und verstößt nach Meinung der FAMILIEN-PARTEI gegen Gleichheitsgrundsatz und Gleichbehandlungspflicht des Grundgesetzes. Es hat zur Folge, dass arme Unterhaltspflichtige mehr zahlen müssen,während vermögende Unterhaltspflichtige “Kindergeld” auf den Unterhalt anrechnen können.
Weitere Ungleichbehandlung ist in jenen Fällen zu sehen, wo getrennte oder geschiedene Unterhaltspflichtige wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht leistungsfähig sind. Während die Kinder leistungsfähiger Eltern mehr Unterhalt erhalten, erhöht sich die Leistung der Unterhaltsvorschusskassen nicht, weil diese wegen der nsozialen Rechtslage das “Kindergeld” voll anrechnen müssen.
“Kindergeld” zum heutigen Stand ist zum weitaus überwiegenden Teil die Rückerstattung verfassungswidrig bei den Eltern erhobenen Steuern und eben keine wirkliche staatliche Förderung. Daher ist das “Kindergeld” generell auf private Unterhaltsleistungen, aber nicht auf kindbezogene Sozialleistungen des Staates anzurechnen. Ein existenzsicherndes staatliches “Kindergeld” würde auch Probleme bei den Unterhaltspflichtigen mindern. Diese reichen bis hin zu Zahlungsunfähigkeit und oftmals damit verbundenen Folgeerscheinungen wie etwa psychosomatischen Erkrankungen oder dem Aufbau einer leistungsfeindlichen Grundhaltung. Geschiedene und nichteheliche Unterhaltspflichtige müssen nach Auffassung der FAMILIEN-PARTEI steuerlich wie Ehepaare mit Kindern gestellt werden. Es ist sinnvoller, nach entsprechender steuerlicher Anpassung an die Kinder höheren Unterhalt zu zahlen, als den Staat mit hohen Steuern zu begünstigen. Neben den wirtschaftlichen Problemen treten in Scheidungsfamilien spezifische Probleme in Erziehungs-, Sorgerechts- und Kommunikationsangelegenheiten auf. Es ist erwiesen, dass gerade Kinder, die in einer Scheidungssituation und damit häufig mit nur einem Elternteil aufwachsen, signifikant oft Erziehungsprobleme bereiten, in Cliquenbildungen Familienersatz suchen oder in gesellschaftlichen Randgruppen auffällig werden. Als Erwachsene unterliegen sie einem erhöhten Scheidungsrisiko und laufen damit Gefahr, den individuellen und zugleich gesellschaftsrelevanten “psychischen Verelendungsprozess” weiter zu verstärken. Nach Auffassung der FAMILIEN-PARTEI müssen die Kapazitäten der Erziehungsberatungsstellen sowie der Präventivarbeit an Schulen mit Hilfe staatlicher Gelder ausgebaut werden. Auch bei der nach Trennung oder Scheidung vom Gesetzgeber erwünschten gemeinsamen Sorge als Regelfall übernimmt heute einer der Erziehungspartner den Lebensmittelpunkt und die damit verbundene Betreuung der Kinder ganz, während der andere Erziehungspartner ein umfassendes Umgangsrecht erhält und den Erziehungspartner in dieser Zeit vollständig entlastet. Da diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten dient, fordert die FAMILIEN-PARTEI, die Kosten des Besuchsrechtes per Gesetz den Erziehungspartnern anteilig aufzuerlegen und auch steuerlich berücksichtigungsfähig zu machen. Die Politik der Regierungsparteien hat es bisher stets versäumt, das Wohl des Kindes erstens zu definieren und zweitens den Erkenntnissen anzupassen, welche in zahlreichen Studien ermittelt wurden. Vor und nach der Kindschaftsrechtsreform von 1998 werden Rechte der Kinder denen der Eltern untergeordnet. DurchGerichtsbeschluss werden Kinder weiterhin zu Scheidungswaisen gemacht oder zu Umgangsregelungen gezwungen, die vom Umfang und Intervall her die kindlichenemotionalen Bedürfnisse unberücksichtigt lassen. Seriöse Erkenntnisse der Kinderpsychologie besagen eindeutig, dass bis zu einem Drittel der Jahreszeit mit dem außerhalbder Familie lebenden Elternteil verbracht werden sollte und hinsichtlich der Intervalle “Je jünger, desto häufiger der Kontakt” gelten müsse. Abweichungen von dieser Regel widersprechen nach Auffassung der FAMILIEN-PARTEI dem Kindeswohl und sind daher im Einzelfall ausführlich und logisch nachvollziehbar zu begründen und gerichtlich festzuschreiben. Gerichtsentscheidungen stützen sich auch bei Urteilen im Bereich des Kindschaftsrechts in aller Regel auf Gutachten.Die FAMLIEN-PARTEI strebt die Erstellung einer psychologischen Begutachtungsnorm an, deren Anwendung rechtsverbindlich und somit überprüfbar wird. Insbesondere bei Respektlosigkeit oder gar Feindschaft zwischen den sich trennenden Eltern sind das gemeinsame Sorgerecht und das Umgangsrecht besonders sorgfältig zu prüfen. Die mitbestimmenden Jugendämter sind durch eine politische Behördeninstanz zu begleiten und zu kontrollieren, damit die bisherige Alleinverantwortlichkeit “nach bestem Wissen und Gewissen” aufgehoben wird. Amtsmissbrauch zu Lasten grundlegender Menschenrechte muss mit allen Mitteln vermieden werden. Das seit 1998 geltende neue Kindschaftsrecht hebt Beratung und Vermittlung in das Zentrum aller Auseinandersetzungen um die Kinder. Dieser gesetzliche Auftrag muss um des Kindeswohles willen wesentlich stärker in die Rechtspraxis Eingang finden. Beide Eltern müssen durch vermittelnde Fachberatung alle die Kinder betreffenden Fragen erörtern (und möglichst einvernehmlich) klären. Eltern oder Elternteile, die diese Kooperation verweigern, widersetzen sich der Weisung des Gesetzgebers zur grundsätzlichen gemeinsamen elterlichen Sorge. Die gegenwärtige gerichtliche Praxis, dem sich widersetzenden Elternteil die Alleinsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder zu übertragen, ist abzulehnen. In allen Fällen, in denen ohne Verschulden der / des Umgangsberechtigten kein Umgang stattfindet, sollte ein Verfahrenspfleger zwecks Wahrnehmung berechtigter Kindesinteressen zum insatz kommen und den Umgang zwischen Kind und Eltern sicher stellen. Funktioniert der Umgang trotz einer solchen Umgangsbeistandschaft nicht, ist das Familiengericht erneut von Amts wegen mit dem Fall zu befassen. Umgangsvereitelung entgegen dem Kindeswillen oder durch dessen Manipulation muss als strafbarer Kindes-missbrauch geahndet werden, wie es zum Beispiel in Frankreich und Teilen der USA schon lange üblich ist. Auch das umgangsunwillige Kind ist ausdrücklich vor selbstschädigenden Verhaltensweisen zu schützen und zu einer Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu bewegen. Bei vielen Verfahren hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder oder der Wahrnehmung des Umgangsrechtes vergehen Monate und nur zu oft sogar Jahre, bevor das Gericht zu einer Anhörung oder gar zu einer Entscheidung findet. Die FAMILIEN-PARTEI fordert Fristen für die Erstellung der Gutachten sowie eine hinreichende personelle Ausstattung der beteiligten Institutionen. Juristische Konsequenzen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen sind zu ziehen. Das reformierte Kindschaftsrecht hat die Diskriminierung der nichtehelichen Kinder bezüglich des väterlichen Sorgerechtes nicht beseitigt. Kinder dürfen nicht zum Besitz eines Elternteils herabgewürdigt werden. Die FAMILIENPARTEI tritt im Sinne des Gleichheitsprinzips des Grundgesetzes dafür ein, dass zukünftig auch dem nichtehelichen Vater innerhalb einer gewissen Erklärungs- frist und auf Antrag auch gegen den Willen der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht gewährt werden kann. Besondere Regelungen sind im Falle des Todes der Mutter zu treffen. Im Falle des Zusammenlebens von nichtehelichen Eltern und Kindern, sollen nichteheliche Eltern grundsätzlich und ohne besonderen Antrag das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Bei Tod der nichtehelichen Mutter ist das elterliche Sorgerecht auf den nichtehelichen Vater zu übertragen, sofern dies nicht dem Kindeswohl entgegensteht. Psychische Gewalt ist auch innerhalb der Familie als Erziehungs- und Machtmittel untauglich und muss genau wie physische Gewalt gesetzlich unter Strafe gestellt werden. Die jetzige Regelung des Verbotes von Gewalt in der Familie ohne jede Strafandrohung greift nicht. [addsig]