RE: Beihilfe? Trotz Harz IV ??
Hallo Petra,
ich zitiere mal (aus: Brühl/Hoffmann: Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 122): Erstausstattungen für die Wohhnung kommen nach der Gesetzesbegründung zu § 32 SGB XII z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft in Betracht. Gleiches hat zu gelten bei der Erstanmietung einer Wohnung im Fall einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eienes Auszugs einer Schwangerenen aus dem Haushalt der Eltern oder im Falles eines neugegründeten Haushalts wegen Heirat, der Erstanmietung einer Wohnung wegen der Aufnahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort ...
Dies trifft zwar alles nicht Deine Situation, aber es sind ja nur Beispiele. Das zeigt ja, dass es in begründeten Fällen durchaus einmalige Zuschüsse geben kann, ich würde es auf jeden Fall in Deiner Situation versuchen.
Weiter heisst es: "Zu dem Erstbeschaffungsbedarf zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind...War ein Haushaltsgerät bislang in einer (ansonsten eingerichteten) Wohnung nicht vorhanden (wie z.B. eine Waschmaschine), so ist die erstmalige Anschaffung ebenfalls zur Erstausstattung zu rechnen."
Viel Erfolg!
Gruß tinka[addsig]