Hallo Mistori,
ja stimmt Freitag ist´s schlecht mit den Ämtern. Aber Du hast einen Vorteil. Du kannst in aller Ruhe Deine Papiere zusammen packen, die Du brauchst, um Hartz IV zu beantragen. Mich würde interessieren, ob Du auf dem Gestüt bei Deinem Mann angestellt bist..oder wie ihr das finanziell handhabt.Nicht nur die Kinder sind Unterhaltsberechtigt, sondern auch Du eventuell..Ein Anwalt wäre da auch sehr hilfreich, denn eine Rechnung kann ich Dir jetzt hier nicht aufstellen.Ich kann Dir nur sagen, wie Deine Wege sein können..Du bekommst wenn Du Hartz IV bekommst, auch wegen Deiner Schwangerschaft Mehrbedarf und auch wenn Du Alleinerziehend bist..Du würdest bis zur Geburt eventuell ergänzend Hartz IV bekommen, danach bekommst Du ja Elterngeld und würdest dadurch mehr bekommen und würdest wieder aus dem Hartz IV Satz fallen, vermute ich mal....Es ist für mich schwer, Dir das alles vorzurechnen...Ich hoffe, Du verstehst das.
Dein Erster Schritt ist, wenn Du noch keinen Anwalt hast, Dir einen zu suchen..wie gesagt er kann Dir auch erklären, wie es finanziell wird für Dich...aber auch die Scheidung muss eingereicht werden...
Dein zweiter Schritt wird sein, zur ARGE zu gehen und ALG 2 zu beantragen. Die sagen Dir alles weitere..z.B was für eine Wohnung Dir zusteht. Du wirst doch sicher nicht ewig bei Deiner Freundin bleiben wollen...
Im Grundsatz wird das vom Hartz-IV-Antragsteller erzielte Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, das ALG II, angerechnet.
Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So gibt es Einkommensfreibeträge. Anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst und Nebenverdienst zum Arbeitslosengeld 2 ist somit möglich.
Darüberhinaus gibt es noch andere Einnahmen, die bei der Berechnung des Hartz IV Anspruchs nicht berücksichtigt werden.
Hier jedoch eine Darstellung der Einnahmen, die bei der Arbeitslosengeld 2 Berechnung angrechnet werden.
Was ist also Einkommen i.S.d. SGB II, das bei der Arbeitslosengeld II Berechnung / ALG II Berechnung berücksichtigt wird?
Auf das ALG 2 angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus
- nicht selbstständiger Arbeit,
- selbstständiger Arbeit (hier ist Einkommen der erwirtschaftete Übeschuss, also dem Gewinn vor den Steuern),
- einem Gewerbebetrieb,
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
- Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt).
Also hast Du solche Einkünfte, dann musst Du die entsprechenden Formulare beilegen, bzw ausfüllen
Weiter sind folgende bezogene Leistungen Einkommen, das auf das ALG 2 angerechnet wird:
- Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)
- Kapitaleinkünfte,
- Unterhaltszahlungen,
- Krankengeld.
- Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz,
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
- Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)
- Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden,
- Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts)
Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Arbeitslosengeld 2 anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.
Einen solchen Antrag kannst Du
hier ausdrucken und übers We ausfüllen. Der Antrag wird ab dem Datum genehmigt, wo Du ihn gestellt hast..Also so schnell wie möglich hin und Deine Chancen wahrnehmen....
Wenn Du noch Fragen hast, stehe ich Dir gerne zur Verfügung und versuche sie mit Dir zu lösen...
LG Wonni :deutsch :deutsch
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