merkwürdige Entscheidung ... erstmal würd ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen ... solange der Vater nicht zahlen kann, das Kind bei Dir lebt und nicht hälftig vom anderen Elternteil betreut wird, besteht Anspruch auf UVG ...
... ich versuchs mal zu verstehen ... ihr seid getrennt, Kind lebt bei Dir ... Vater betreut es an 2 Tagen die Woche ... also Lebensmittelpunkt eindeutig bei Dir ... alleinerziehend bist Du, solange keine andere volljährige Person bei Dir lebt ... also auch Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung beim ALG 2 ...
Wohngeld erhält das Kind, wenn es seinen eigenen Bedarf decken kann, kann es nicht in eurem Fall, da es nur Kindergeld erhält ... also Anspruch auf ALG 2 ... und ob Wohngeld oder ALG 2, auch das Kinderwohngeld wird auf die Haushaltsgemeinschaft angerechnet, einzig 30 Euro mehr Freibweträge verbeleiben ... Du schreibst aber, Du erhälst ALG1 bis April 2010 ... der ist rum, oder

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... euer Bedarf beläuft sich auf ... 215,- Euro fürs Kind, 359,- Euro für Dich, 129,- Euro Mehrbedarf Alleinerziehung, Freibeträge für Versicherungen, wenn Du ALG1 erhälst und ortsübliche Miete ... abzgl. Kindergeld, ALG 1 ??? und eventuell UVG ... also rund 1120 Euro ...
vg
Waltraud
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