Hallo, ich bin grade in Eile und kann dir nur was zu lesen posten :
Bundessozialgericht B 7b AS 40/06 R
Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial.
Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es
sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen.
Der
"Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem
Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt,
um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50).
Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§
41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist.
Die
tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der
Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine
Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine
Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann
gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige
Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung
bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.
Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich aus §
41 Abs 1 Satz 4, 5
SGB II (idF, die die Norm durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006, aaO, erhalten hat) mittelbar ergibt. Denn die
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für
sechs Monate bzw bis zu 12 Monate bewilligt werden. Vor diesem
Hintergrund muss bei der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den
jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den
angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in
der Regel deckungsgleich sein (so auch Adolph in Linhard/Adolph,
SGB II, § 22 RdNr 32 f, Stand November 2006).
Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22)
noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die
Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter §
22 Abs 1
SGB II fallen sollte.
Die
Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung
der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial
läuft dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider.
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Zur Höhe der angemessenen Heizkosten ist nachstehendes Urteil zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich für euch ein angemessener Grenzwert
für Heizkosten in Höhe von 1940€/Jahr (161,66€/Monat). Als angemessene
Wohnflache wurden 100qm angenommen.
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BSG Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R
Diese Kosten der Heizung sind - ebenso wie die Kosten der Unterkunft -
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie
angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein
konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat
dabei getrennt von der Pr</acronym>üfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des §
22 Abs 1
SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet.
Die
tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit
sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen
indiziert.
Eine Pauschalierung der Heizkosten ist im Leistungsrecht der Grundsicherung nach dem
SGB II - nicht - zulässig , denn
die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Pr</acronym>üfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.
Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", ..... (vgl
http://www.heizspiegel.de;
wegen dem Heizspiegel für vergangene Jahre vgl die Datenbank unter
Deutscher Mieterbund e.V.: Home ), ergeben sich Vergleichswerte für öl-,
erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der
jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, ...... .
Der
Grenzwert, ..... , ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe"
Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der
Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den
Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche .....
ergibt.(Produkttheorie)
Gruß bantam