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von mona84

lacrimosa

unregistriert

1

Mittwoch, 16. Februar 2011, 08:38

Vieleicht könnt ihr mir einen Rat geben

Hallihallo,



wir haben seid ein paar Tagen kein Heizoel mehr.

Ich war bei der Arge, habe gefragt ob ich noch einen Zuschuß oder Darlehn bekomme, beides abgelehnt.

Neu beantragen kann ich es im Juni erst wieder.

Nun weiss ich natürlich erstmal nicht weiter.

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bantam

Profi

Beiträge: 222

Danksagungen: 258

2

Mittwoch, 16. Februar 2011, 09:27

Hallo, ich bin grade in Eile und kann dir nur was zu lesen posten :

Bundessozialgericht B 7b AS 40/06 R
Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial.
Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es
sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der
"Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem
Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt,
um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können
(BVerwGE 79, 46, 50).

Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die
tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der
Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine
Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine
Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann
gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige
Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung
bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.


Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich aus § 41 Abs 1 Satz 4, 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006, aaO, erhalten hat) mittelbar ergibt. Denn die
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für
sechs Monate bzw bis zu 12 Monate bewilligt werden. Vor diesem
Hintergrund muss bei der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den
jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den
angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in
der Regel deckungsgleich sein (so auch Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr 32 f, Stand November 2006).


Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22)
noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die
Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs 1 SGB II fallen sollte. Die
Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung
der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial
läuft dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Zur Höhe der angemessenen Heizkosten ist nachstehendes Urteil zu
berücksichtigen. Daraus ergibt sich für euch ein angemessener Grenzwert
für Heizkosten in Höhe von 1940€/Jahr (161,66€/Monat). Als angemessene
Wohnflache wurden 100qm angenommen.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
BSG Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

Diese Kosten der Heizung sind - ebenso wie die Kosten der Unterkunft -
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie
angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein
konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat
dabei getrennt von der Pr</acronym>üfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs 1 SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Die
tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit
sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen
indiziert.



Eine Pauschalierung der Heizkosten ist im Leistungsrecht der Grundsicherung nach dem SGB II - nicht - zulässig , denn die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Pr</acronym>üfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.


Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", ..... (vgl http://www.heizspiegel.de;
wegen dem Heizspiegel für vergangene Jahre vgl die Datenbank unter
Deutscher Mieterbund e.V.: Home ), ergeben sich Vergleichswerte für öl-,
erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der
jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, ...... .Der
Grenzwert, ..... , ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe"
Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der
Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den
Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche .....
ergibt.(Produkttheorie)

Gruß bantam

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Beruf: Verwaltungsangestellte

3

Mittwoch, 16. Februar 2011, 09:52

bezieht ihr denn Harz IV?

lacrimosa

unregistriert

4

Mittwoch, 16. Februar 2011, 12:24

Ja Hartz 4, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss bekommen wir.

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pimboli

Administrator

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Beruf: It-Systemkauffrau

5

Mittwoch, 16. Februar 2011, 19:03

Hallo Lacrimosa ...

... beim Wohngeld werden seit 01.01.2011 Heizkosten pauschal in Höhe von 50 Cent pro Quadratmeter normierter Wohnfläche als Teil der Miete berücksichtigt ... das SGB2 sagt ... ³22 - Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind ... Bantam hat Dir einiges dazu eingestellt ... wieviel bei euch in der Kommune als angemessen angesehen wird, kannst Du jederzeit erfragen ... Angemessenheitsgrenzen müssen sie Dir darlegen können ... wie hoch war die Heizkostenpauschale, die Du erhalten hast???

vg
Waltraud ;)
... irgendwie ... irgendwann ... irgendwo ... ;)

... nur 50% der Eltern sind Mütter ... :rolleyes:

lacrimosa

unregistriert

6

Montag, 21. Februar 2011, 08:10

Vom Wohngeldamt haben wir weiter nichts für Heizkosten bekommen. Wir haben im Juni vom Leistungszentrum 1180, - Euro zur Beschaffung von Heizoel bekommen. Angerechnet wurden angemessene 70 qm Wohnfläche, bewohnen tuen wir 90 qm.

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bantam

Profi

Beiträge: 222

Danksagungen: 258

7

Montag, 21. Februar 2011, 11:02

Für welche Summe habt ihr Heizöl gekauft ?
Für die 1180 € oder für 1517 € ?
Die 20 qm kosten ca. 337 € extra, die ihr dann selbst aufbringen müsst.

lacrimosa

unregistriert

8

Mittwoch, 23. Februar 2011, 10:05

Ich bedank mich erstmal das Ihr mir so toll geantwortet habt.



Getankt hatte ich erst nur für 1200,- Euro und dann habe ich einmal nachgetankt für 300,-.

Jedenfalls komme ich irgendwie nicht weiter. Habe nun so langsam Angst, das mir die Wasserleitungen zufrieren.

Mit dem Sozialen Dienst des Jugendamtes habe ich eben gesprochen, die können mir auch nicht weiterhelfen.

Irgendwie ausweglos alles......

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Moni42

Senior Mitglied

Beiträge: 2 186

Danksagungen: 2020

9

Mittwoch, 23. Februar 2011, 10:55

In manchen Städten oder Kreisen gibt es Institutionen, Stiftungen o. ä. für Bürger in Not. Forsch doch mal, ob dir in der NOtsituation jemand aus der Richtung helfen kann.

lacrimosa

unregistriert

10

Mittwoch, 23. Februar 2011, 10:58

Habe ich, aber danke.



Wurde abgelehnt mit der Begründung, das ich ja zumindest einen Raum für uns wohnlich machen kann mit Heizlüfter.



Sie wären nicht zuständig.

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