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von mona84

Gast

unregistriert

1

Sonntag, 12. Februar 2006, 08:52

Kinderzuschlag und Sozialgeld

Hallo an Alle!
Ich habe im März letzen Jahres einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt.
Als ich im September letzten Jahres noch keinen Bescheid erhielt besorgte ich mir einen Antrag für Sozialgeld. Bei der Ausgabe des Antrages wurde mir gesagt das das Sozialgeld vom Kinderzuschlag abhängig ist. D.h. Erst wenn ich die Ablehnung für den Kinderzuschlag erhalte kann ich Sozialgeld beantragen.Und würde somit falls Anspruch auf Sozialgeld bestehe dies auch rückwirkend erhalten(ab Antragstellung des Kinderzuschlag) Nun habe ich Post bekommen und mir steht auch Sozialgeld zu. Dieses erhalte ich aber erst ab Antragstellung von Sozialgeld und nicht wie mitgeteilt auf Antragstellung des Kinderzuschlag.
Hat da jemand ERFAHRUNG OB DIES RECHTENS IST? WIe legt man in so einem Falle Widerspruch ein?
Vielen Dank für die Antwort und schönes Wochenende

frank

Projektinitiator

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Beruf: Medizinpädagoge

2

Sonntag, 12. Februar 2006, 10:18

RE: Kinderzuschlag und Sozialgeld

Hallo,

eine in diesem Fall bewusst unterlassene Antragstellung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine andere Sozialleistung versagt wurde oder wieder zu erstatten ist. Der Antrag auf Kinderzuschlag musste von Dir vorrangig gestellt werden. Ein nachgeholter Antrag wirkt bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Versagung/Erstattung bindend geworden ist (§ 28 SGB X). Beispiel: Ein Arbeitsloser beantragt am 30. März Arbeitslosengeld, da er der Meinung ist, ihm stehe aus einer früheren Anwartschaftszeit noch ein Restanspruch zu. Eine Antragstellung auf Alg II wird daher zunächst unterlassen. Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides (z.B. am 27. April) beantragt er Alg II. Diese Antragstellung entfaltet ihre Rechtswirkung ab dem Tag der Alg II-Antragstellung (30. März). – In diesen Fällen vertritt die BA allerdings die Auffassung, dass der Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über die Ablehnung des Arbeitslosengeldes gestellt werden muss. Die Sechs-Monats-Frist nach § 28 Satz 1 SGB X wird durch die Sonderreglung des § 37 SGB II verdrängt.

Der Antrag ist an keine Form gebunden, er kann bei der AA oder dem kommunalen Träger bzw. der Arge im JobCenter schriftlich, persönlich, fernmündlich oder per E-Mail gestellt werden; die Antragsunterlagen können später eingereicht werden. - Die Antragstellung wirkt – unabhängig vom Bewilligungsabschnitt – solange fort, wie die Hilfebedürftigkeit andauert. Geht ein Fortzahlungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts beim zuständigen Träger ein, ist für den Zeitraum zwischen Ablauf des Bewilligungsabschnitts und Eingang des Fortzahlungsantrags zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit durchgehend vorgelegen hat. Ist dies der Fall, sind wegen der Fortwirkung des Erstantrags die Leistungen nahtlos weiter zu bewilligen.

GrĂĽĂźe

Frank[addsig]

Gast

unregistriert

3

Sonntag, 12. Februar 2006, 10:47

RE: Kinderzuschlag und Sozialgeld

Hallo Frank!
vielen Dank für deine schnelle ausführliche Antwort. Aber so richtig kapiert habe ich das jetzt nicht. Ich bekomme Sozialgeld rückwirkend ab September aber nicht rückwirkend ab März wo ich den Antrag auf Kinderzuschlag gestellt hatte.
Ich dachte ich erhalte das Geld rückwirkend ab März?
Kannst Du mir das bitte nochmal erklären?
Und noch eine Frage das Wohngeld muĂź ich jetzt abmelden muĂź ich auch alles komplett
zurĂĽck zahlen?!
Vielen Dank nochmal !
Verena



frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

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Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

4

Montag, 13. Februar 2006, 05:52

RE: Kinderzuschlag und Sozialgeld

Hallo Verena,
wenn Du den Antrag auf Sozialgeld innerhalb einer Woche (Sonderreglung des § 37 SGB II) stellst, dann erhältst Du das rückwirkend ab März!!. Hast Du die Wochenfrist versäumt, dann melde Dich unbedingt noch einmal.

GrĂĽĂźe

Frank[addsig]

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

5

Montag, 13. Februar 2006, 06:12

RE: Kinderzuschlag und Sozialgeld

Hallo Verena,
ich habe eben vergessen auf Deine Frage zum Wohngeld zu antworten. Das Wohngeld musst Du nicht abmelden, solange Du kein Sozialgeld für Dein Kind/Deine Kinder erhältst. Erst wenn Du das Sozialgeld erhältst, musst Du das umgehend melden, denn Du kannst nur eine der beiden Leistungen beziehen. Sozialgeld ist eine SGB II Leistung, du erhältst darüber (hier anteilig) Geld für Miete und Heizung. Das Wohngeld wirst Du vermutlich zurückzahlen müssen, erkundige Dich diesbezüglich aber bei der Stelle, bei der Du das Wohngeld beantragt hast.

GrĂĽĂźe

Frank[addsig]

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