RE: Kinderzuschlag und Sozialgeld
Hallo,
eine in diesem Fall bewusst unterlassene Antragstellung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine andere Sozialleistung versagt wurde oder wieder zu erstatten ist. Der Antrag auf Kinderzuschlag musste von Dir vorrangig gestellt werden. Ein nachgeholter Antrag wirkt bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Versagung/Erstattung bindend geworden ist (§ 28 SGB X). Beispiel: Ein Arbeitsloser beantragt am 30. März Arbeitslosengeld, da er der Meinung ist, ihm stehe aus einer früheren Anwartschaftszeit noch ein Restanspruch zu. Eine Antragstellung auf Alg II wird daher zunächst unterlassen. Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides (z.B. am 27. April) beantragt er Alg II. Diese Antragstellung entfaltet ihre Rechtswirkung ab dem Tag der Alg II-Antragstellung (30. März). – In diesen Fällen vertritt die BA allerdings die Auffassung, dass der Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides über die Ablehnung des Arbeitslosengeldes gestellt werden muss. Die Sechs-Monats-Frist nach § 28 Satz 1 SGB X wird durch die Sonderreglung des § 37 SGB II verdrängt.
Der Antrag ist an keine Form gebunden, er kann bei der AA oder dem kommunalen Träger bzw. der Arge im JobCenter schriftlich, persönlich, fernmündlich oder per E-Mail gestellt werden; die Antragsunterlagen können später eingereicht werden. - Die Antragstellung wirkt – unabhängig vom Bewilligungsabschnitt – solange fort, wie die Hilfebedürftigkeit andauert. Geht ein Fortzahlungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts beim zuständigen Träger ein, ist für den Zeitraum zwischen Ablauf des Bewilligungsabschnitts und Eingang des Fortzahlungsantrags zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit durchgehend vorgelegen hat. Ist dies der Fall, sind wegen der Fortwirkung des Erstantrags die Leistungen nahtlos weiter zu bewilligen.
GrĂĽĂźe
Frank[addsig]