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ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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8%

manchmal

91%

nein

2%

ja

Insgesamt 66 Stimmen
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von mona84

Gast

unregistriert

1

Montag, 22. November 2004, 15:04

hartz 4 umzug wohnung ect

Hallo meine lage sieht so aus ich muss auf grund des hartz 4 einen umzug im kauf nehmen da mein sohn und ich zu viel miete zahlen und die wohnung zu gross sei, sie ist 75qm gross und kostet 575 warlm.

jetzt habe ich schon ne andre wohnung die ist ca 63 qm und kostet 448 warm ist das denn immer noch zu teuer und bekomme ich einen umzug bezahlt weil ich dadurch meine kosten ja senken würde und wer weiss ob es stimmt das die mieten laut hartz 4 sogar einwenig angehoben werden sprich das sie ein bissl tuerer sein darf um eure mithilfe und info über hartz 4 bin euch sehr dankbar vielen dank imvorraus

eure dois[addsig]

Saskia

Anfänger

Beiträge:

2

Montag, 22. November 2004, 16:52

RE: hartz 4 umzug wohnung ect

Hallo Doris,

da würde ich den zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren, was der dazu sagt.

Für 2 Personen heißt es mx 60qm - soviel ich weiß. Mit den Mietkosten kommt es sicher auch auf den Wohnort an. Wenn du z.B. in München oder Berlin wohnst, ist die Miete sicher höher. Ich würde mir auf alle Fälle ein schriftliche "Einverständniserklärung" vorab holen.

Viele Grüße
Saskia

Ach ja, du kannst auch einmal bei www.tacheles-sozialhilfe.de schaun.[addsig]

Gast

unregistriert

3

Montag, 22. November 2004, 17:44

RE: hartz 4 umzug wohnung ect

Hallo der zuständige sacharbeiter sagt bloss da habe ich jezt keine ahnung von der typ der jetzt beim sotzi sitzt weiss garnichts weil er ab 01.01.05 für mich nicht mehr zu ständig ist. dann kommen neue aber ich möchte das jetzt ja schon am liebsten wissen[addsig]

Gast

unregistriert

4

Dienstag, 23. November 2004, 09:12

RE: hartz 4 umzug wohnung ect

Hallo Doris,

es kommt in erster Linie darauf an, welche Mietstufe Dein Wohnort hat, schau mal unter Mietstufen in Deutschland nach, welche Mietstufe für Dich in Frage kommt. Dann kannst Du auch noch auf der Site www.sozialhilfe-online.de nachsehen, da gibt es auch eine Rubrik für Hartz IV.

Liebe Grüße Marion

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

5

Dienstag, 23. November 2004, 15:54

RE: hartz 4 umzug wohnung ect

Hallo,

die Mietstufentabelle für alle Gemeinden findest Du auch auf dieser Seite: <a href=modules.php?op=modload&name=Downloads&file=index&req=getit&lid=8>Mietstufen in Deutschland</A>

angemessene Miete für 2 Personen:
Mietstufe I: 320 Euro - Mietstufe II: 345 Euro - Mietstufe III: 365 Euro
Mietstufe IV: 395 Euro - Mietstufe V: 425 Euro - Mietstufe VI: 455 Euro

Dazu kommen noch angemessene Heizkosten in Höhe von 60 Euro.

Grüße

Frank
[addsig]

Gast

unregistriert

6

Mittwoch, 1. Dezember 2004, 14:05

RE: hartz 4 umzug wohnung ect

Mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II werden künftig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist der Begriff der Angemessenheit an die bisherigen Sozialhilfepraxis angelehnt.


Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen.



Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz. Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.



Im Durchschnitt können dabei die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:



1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume

sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.



Die Nebenkosten umfassen alle Kosten für Wasser, Abwasser, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung jedoch nicht Strom oder Warmwasserzubereitung in angemessenem Umfang.

Hier ist die Rede von ca. 0,85 ¤ / qm Wohnfläche (Beispiel: 2 Personen Wohnung mit 60 qm = ca. 51,-¤ angemessene NK), dies kann jedoch regional leicht schwanken. Diese Kosten werden an den bisher gängigen Sozialhilfenormen angelehnt, können daher auch beim zuständigen Sozialamt erfragt werden.

Die Heizungskosten werden mit ca. 1,-¤ / qm Wohnfläche angesetzt und richten sich ebenfalls nach gängiger Sozialhilfepraxis der einzelnen Kommunen.

Sofern der Arbeitssuchende ein angemessenes Eigenheim (bis 130qm) oder eine Eigentumswohnung (bis 120qm) bewohnt, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung). Auch laufende Leistungen für Heizung werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden dagegen Tilgungsraten. Sie dienen der Vermögensbildung, die nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar

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