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8%

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2%

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Insgesamt 66 Stimmen
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von mona84

Gast

unregistriert

1

Dienstag, 27. Juni 2006, 00:09

ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Hallo
Ich bin allein erziehender Vater (51j) mit zwei Kindern (7 u. 15j.) und trete am 2.07.06 eine Vater Kind Kur für drei Wochen an.
Die ARGE Hagen hat jedem von uns den Regelsatz um 120,75 € gekürzt, ohne Begründung. Das betrifft einen ganzen Monat.

Vor vier Jahren war ich mit den Kinder schon mal in Kur und damals wurden die Leistungen nicht gekürzt, unter dem Vorbehalt dass ich keine Anträge für mehr Bedarf stellte, z.B. Badmantel, Schwimmzeug, Reisetasche, Koffer usw.
Das nun Kürzungen vor genommen werden geht aus keinem § der ARGE hervor.
Ich bin ziemlich Ratlos den am 01.07. kann die volle Miete nicht gezahlt werden, da von den bisher ausgezahlten 1032,50 € mir nur 676,38 € überwiesen werden. ich Zahle aber schon 684,75€ an Gesamtmiete, da diese ja regelmäßig überwiesen wird, da ist eine Stornierung nicht auszuschließen und so komme ich in eine Verschuldung die ich nicht abwenden kann. (ganz zu schweigen von den Kosten wie: Strom, Versicherungen, Tel., Anteilige Klink Zuzahlung 10 € pro Tag, und die letzte Woche zu Hause) Was ist z.B. mit Getränken und Imbiss, Obst außerhalb der Kantinenzeiten,
oder angebotenes Essen den Kindern nicht zuträglich ist, Möglichkeit der Zubereitung ist in jedem Apartment der Klink möglich. Habe aber kein Geld zum Einkaufen.
Freizeit Angebote die Entgeltlich sind, Kautionen im Haus….
Weis jemand weiter oder kann mir helfen, am 2.07 kann ich aus der Kur wohl kaum etwas verändern. Ich suche hier dringen einen Rat oder Unterstützung in Rechtsfragen.
norbert aus Hagen


Gast

unregistriert

2

Dienstag, 27. Juni 2006, 00:26

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Hallo Norbert, wirklich helfen kann ich Dir nicht.

Ich weiß nur, das es rechtens ist, den Regelsatz zu kürzen, da die Ernährung zu Hause entfällt, und Essen als Art Einkommen gilt.

Ich empfehle Dir mal, Deine Frage bei

http://www.sozialhilfe-online.de/cgi-bin/dcboard.cgi

zu stellen.

Da bekommst Du sicherlich kompetenten Rat.[addsig]

Gast

unregistriert

3

Dienstag, 27. Juni 2006, 07:58

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Hallo Norbert

Vor 4 Jahren gab es Harz IV noch nicht.

Ich bin gerade von einer Reha-Maßnahme meines behinderten volljährigen Kindes zurück. Auch ihm wurde die Grundsicherung (ist sowas wie Harz IV für Behinderte Volljährige) für die Zeit der Kur um einen gewissen Prozentsatz gekürzt. Allerdings wurde uns dazu gleich der Paragraph benannt. Ich habe nachgesehen und es ist rechtens. Da ihr dort versorgt werdet, wird euch wie Aninjha schon schreibt, dies als Ersparnis angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob Deinem Kind das Essen dort schmeckt und welche Ausgaben ihr dort für Freizeitaktivitäten habt.

Aber kümmere Dich mal um eine Zuzahlungsbefreiung bei der KK. Hilft Dir zwar jetzt nicht, Du wirst die 10 Euro pro Tag sicher erstmal zahlen müssen, aber bekommst das Geld, welches über Deiner Belastungsgrenze liegt, anschließend zurück.

Schade, dass ich Dir nichts Besseres sagen kann.

LG
Marie

bantam

Profi

Beiträge: 222

Danksagungen: 258

4

Dienstag, 27. Juni 2006, 10:56

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Hallo Norbert

Ruf mal bei Eurem Jugendamt an und frage ob es bei Euch auch eine Abteilung für einen Urlaubszuschuß für Kinder Alleinerziehender gibt, muss natürlich vor der Kur sein.
In einigen Städten werden 10 Euro pro Kind am Tag gewährt.

Viel Glück....[addsig]

Gast

unregistriert

5

Dienstag, 27. Juni 2006, 13:02

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Beim Hagener Jugendamt gibt es keinen Topf für diese Ding.
dank trozdem
norbert

aniella44

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Mannheim

Beruf: Lehrerin

6

Dienstag, 27. Juni 2006, 17:39

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

hallo,
ichwill mich nicht zu der eigentlichen frage äußern, da die ja schon geklärt ist. aber was ich überhaupt nicht verstehen kann, dass du bei 1032.- euro einkommen allein 684.- euro ohne strom (!!!) für die miete aufbringst. wie um himmels willen machst du das???? von was lebt ihr????
lg angela[addsig]

Gast

unregistriert

7

Dienstag, 27. Juni 2006, 17:51

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

es kommen ja noch das kindergeld und uvg für die jüngste, aber erst am 15ten. jeden monats daher die knapheit am ersten....
die wohnug ist 87 m² groß uns stehen aber nur 75 m² laut amt zu, da habe ich schon einen abzug.
es sind mitleiweile zwei ältre kinder von mir ausgezogen und leben in der Verselbstständigung und ich hab noch nicht eine neue wohnug gefunden,
bekomme hier auch nicht die unterstützung von arge die notwendig wäre um zumzuziehen. Ich sitztfest und muss es wohl oder übel aushalten und hart wirtschaften...

Gast

unregistriert

8

Dienstag, 27. Juni 2006, 21:53

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

Die "liebe" ARGE..
Also. Die Arge hat Dich sicher aufgefordert, Deine Mietzahlungen (wie auch immer) zu kürzen. In dem Moment, in dem sie Dich auffordern, müssen sie für Folgekosten eines Umzuges aufkommen. Es wird zwar davon ausgegangen, daß Du den Umzug selber regelst, jedoch ist dies schon aus finanziellen Gründen gar nicht möglich. Also Wohnung suchen und SOFORT Antrag auf Übernahme der Umzugskosten schreiben. Kosten des Umzuges ( LKW, evtl. Umzugsunternehmen, wenn Du KEINE Hilfe hast, Umzugskartons, usw), KAUTION ( MUß ÜBERNOMMEN WERDEN !!!!!!!!), usw.
Stelle hier einmal einen Beschluß aus Hamburg ein.

LG Zwergenmama


Beschluss des LSG HH zu Umzugskosten -Auszüge

LSG-Az.: L 5 B 111/06 ER AS
SG-Az.: S 59 AS 480/06 ER

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegenHamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II,Wiesendamm 26,22305 Hamburg, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 29. März 2006 durch

den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Fligg,
den Richter am Landessozialgericht Kopp,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kuhl-Dominik


beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin dem Grunde nach die Übernahme der Kosten eines von einem gewerblichen Umzugsunternehmen durchgeführten Umzugs zuzusichern.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

G der Antragstellerin die Übernahme der Kosten eines durch ein Umzugsunternehmen durchgeführten Umzugs zuzusichern.

Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) einen notwendigen Umzug, soweit es möglich ist, selbst zu organisieren haben. Die Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa aufgrund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Rn. 63 zu § 22 m. w. Nachw.).


Der Senat hält es – vor allem auf der Grundlage ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren – für nicht unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, den Umzug in die ab dem 1. April 2006 angemietete neue Wohnung mit einem Miet-Transporter selbst durchzuführen. Da sie ihren glaubhaften Angaben zufolge keine Fahrerlaubnis besitzt und zum Umzugsgut auch schwere Gegenstände wie eine Waschmaschine, ein Kühlschrank sowie ein Wohnzimmerschrank gehören, ist sie für die Durchführung des Umzugs aus der in der dritten Etage gelegenen bisher genutzten (alten) Wohnung in die in etwa einen Kilometer entfernte neue Wohnung auf körperlich belastbare Hilfskräfte mit einer Fahrerlaubnis angewiesen. Anders als dies bei männlichen, vor allem vormals gewerblich tätigen Hilfebedürftigen der Fall sein mag, kann nicht unterstellt werden, dass sie auf solche Hilfskräfte zurückgreifen kann, die sich ihr aus freundschaftlicher Verbundenheit auch zum Bewegen schwerer Lasten zur Verfügung stellen. Sie hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft vorgetragen, dass ihr Bekanntenkreis überwiegend aus Frauen bestehe und diese es ablehnten, einen Umzug mit schweren Gegenständen durchzuführen. Ein Bekannter mit dem Vornamen Peter halte sich mit seiner Frau Gerda zum Urlaub in Thailand auf und komme erst Mitte April zurück. Es sei ungewiss, ob er dann bereit und in der Lage sein werde, ihr beim Umzug zu helfen. Es gebe wohl Leute, die bereit und imstande seien, Umzugskartons zu tragen, nicht jedoch die Waschmaschine oder den Kühlschrank oder schwere Möbelteile. In dieselbe Richtung deutet ihre Einlassung im Antragsverfahren, sie werde nicht auf Laien zurückgreifen, die älter seien als sie und teilweise ebenfalls schon gesundheitliche Probleme hätten.

Bei einer Abwägung der beteiligten Interessen wiegt das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Umzugs in die neue Wohnung zum vorgesehenen Termin schwerer als das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vermeidung ggf. unnötiger Aufwendungen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Umzug bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinauszuschieben.

Hinzu kommt, dass diese bei einem vorläufigen Verbleib in der alten Wohnung zumindest bis zur Wirksamkeit einer Kündigung des Mietvertrages über die neue Wohnung die Miete für zwei Wohnungen und auch eine Kaution für die neue Wohnung aufbringen müsste, da die Kaution für die alte Wohnung erst nach Kündigung des Mietverhältnisses auf die Kaution für die neue angerechnet werden könnte. Zu einem solchen finanziellen Aufwand ist die Antragstellerin nicht in der Lage.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.


Gast

unregistriert

9

Dienstag, 27. Juni 2006, 22:22

RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur

ich werde das alles noch mal nach der kur, die ja nun ansteht wieder in betracht ziehen. Hoff das ich ewas gestärkt zurück komme und die kinder sich auch erholt haben
vielen dank
lg. norbert

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