RE: ARGE kürzung von leistung bei Vater-Kindkur
Die "liebe" ARGE..
Also. Die Arge hat Dich sicher aufgefordert, Deine Mietzahlungen (wie auch immer) zu kürzen. In dem Moment, in dem sie Dich auffordern, müssen sie für Folgekosten eines Umzuges aufkommen. Es wird zwar davon ausgegangen, daß Du den Umzug selber regelst, jedoch ist dies schon aus finanziellen Gründen gar nicht möglich. Also Wohnung suchen und SOFORT Antrag auf Übernahme der Umzugskosten schreiben. Kosten des Umzuges ( LKW, evtl. Umzugsunternehmen, wenn Du KEINE Hilfe hast, Umzugskartons, usw), KAUTION ( MUß ÜBERNOMMEN WERDEN !!!!!!!!), usw.
Stelle hier einmal einen Beschluß aus Hamburg ein.
LG Zwergenmama
Beschluss des LSG HH zu Umzugskosten -Auszüge
LSG-Az.: L 5 B 111/06 ER AS
SG-Az.: S 59 AS 480/06 ER
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegenHamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II,Wiesendamm 26,22305 Hamburg, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 29. März 2006 durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Fligg,
den Richter am Landessozialgericht Kopp,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kuhl-Dominik
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin dem Grunde nach die Übernahme der Kosten eines von einem gewerblichen Umzugsunternehmen durchgeführten Umzugs zuzusichern.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
G der Antragstellerin die Übernahme der Kosten eines durch ein Umzugsunternehmen durchgeführten Umzugs zuzusichern.
Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) einen notwendigen Umzug, soweit es möglich ist, selbst zu organisieren haben. Die Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa aufgrund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, Rn. 63 zu § 22 m. w. Nachw.).
Der Senat hält es – vor allem auf der Grundlage ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren – für nicht unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, den Umzug in die ab dem 1. April 2006 angemietete neue Wohnung mit einem Miet-Transporter selbst durchzuführen. Da sie ihren glaubhaften Angaben zufolge keine Fahrerlaubnis besitzt und zum Umzugsgut auch schwere Gegenstände wie eine Waschmaschine, ein Kühlschrank sowie ein Wohnzimmerschrank gehören, ist sie für die Durchführung des Umzugs aus der in der dritten Etage gelegenen bisher genutzten (alten) Wohnung in die in etwa einen Kilometer entfernte neue Wohnung auf körperlich belastbare Hilfskräfte mit einer Fahrerlaubnis angewiesen. Anders als dies bei männlichen, vor allem vormals gewerblich tätigen Hilfebedürftigen der Fall sein mag, kann nicht unterstellt werden, dass sie auf solche Hilfskräfte zurückgreifen kann, die sich ihr aus freundschaftlicher Verbundenheit auch zum Bewegen schwerer Lasten zur Verfügung stellen. Sie hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft vorgetragen, dass ihr Bekanntenkreis überwiegend aus Frauen bestehe und diese es ablehnten, einen Umzug mit schweren Gegenständen durchzuführen. Ein Bekannter mit dem Vornamen Peter halte sich mit seiner Frau Gerda zum Urlaub in Thailand auf und komme erst Mitte April zurück. Es sei ungewiss, ob er dann bereit und in der Lage sein werde, ihr beim Umzug zu helfen. Es gebe wohl Leute, die bereit und imstande seien, Umzugskartons zu tragen, nicht jedoch die Waschmaschine oder den Kühlschrank oder schwere Möbelteile. In dieselbe Richtung deutet ihre Einlassung im Antragsverfahren, sie werde nicht auf Laien zurückgreifen, die älter seien als sie und teilweise ebenfalls schon gesundheitliche Probleme hätten.
Bei einer Abwägung der beteiligten Interessen wiegt das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Umzugs in die neue Wohnung zum vorgesehenen Termin schwerer als das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vermeidung ggf. unnötiger Aufwendungen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Umzug bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinauszuschieben.
Hinzu kommt, dass diese bei einem vorläufigen Verbleib in der alten Wohnung zumindest bis zur Wirksamkeit einer Kündigung des Mietvertrages über die neue Wohnung die Miete für zwei Wohnungen und auch eine Kaution für die neue Wohnung aufbringen müsste, da die Kaution für die alte Wohnung erst nach Kündigung des Mietverhältnisses auf die Kaution für die neue angerechnet werden könnte. Zu einem solchen finanziellen Aufwand ist die Antragstellerin nicht in der Lage.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.