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jea
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ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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von mona84

Gast

unregistriert

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Dienstag, 10. Oktober 2006, 01:15

RE: ARGE möchte KONTOAUSZÜGE

meinem Rechtsgefühl nach, muss die Arge den Verdacht des Rechtsmissbrauchs durch Nachweis konkreter Verdachtsgründe belegen. Einfach nur behaupten geht nicht. Ich würde da eine konkrete Begründung mit Forderung des Tatsachennachweises SCHRIFTLICH einfordern. Sollten die NUR telefonische anonyme Anscheissereien haben, sieht es dann nämlich schlecht aus für die. Dann gibt es nur die 3 Monate, und die ebenfalls gegründet.

Gast

unregistriert

12

Freitag, 3. November 2006, 02:59

RE: ARGE möchte KONTOAUSZÜGE

Zitat von »Anonymous«

meinem Rechtsgefühl nach, muss die Arge den Verdacht des Rechtsmissbrauchs durch Nachweis konkreter Verdachtsgründe belegen. Einfach nur behaupten geht nicht. Ich würde da eine konkrete Begründung mit Forderung des Tatsachennachweises SCHRIFTLICH einfordern. Sollten die NUR telefonische anonyme Anscheissereien haben, sieht es dann nämlich schlecht aus für die. Dann gibt es nur die 3 Monate, und die ebenfalls gegründet.


BINGO!
..deinem Rechtsgefühl nach liegst du vollkommen Richtig die dürfen überhaupt keine Kontoauszüge mehr im Folgeantrag nur so verlangen.

Begründung:

Die Vorlage von Kontoauszügen ist nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht (SG Detmold (AZ: S 21 AS 133/06 ER) vom 07.09.06. so wohl auch vom LSG Nordrhein-Westfalen (AZ.:L 9 B 48/06 AS ER) a.a.O. vom 12.07.06).

Auf die bloße Vermutung der Unrichtigkeit von Angaben des Antragstellers kann die ARGE nicht die Herausgabe persönlicher sensibler Daten verlangen, wie sie in Kontoauszügen offenbart werden, denn der überwiegende Teil dieser Daten hat mit der erstrebten Information überhaupt nichts zu tun (hier: bloße Vermutung ….).

Die Daten auf Kontoauszügen sind vom Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Es steht nicht im Belieben der ARGE, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten festzulegen. Für die Erhebung von Daten auf Kontoauszügen fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

Zur Verhinderung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber den automatisierten Datenabgleich gem. § 52 SGB II und besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten gem. §§ 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch gerade keine Vorlage von Kontoauszügen regeln.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor..

Beim Erstantrag sind Ebay-Einnahmen im privaten Rahmen auch vollkommen erlaubt! Einfach durch Ebay-Rechnungen nachweisen, dass nicht gewerbl gehandelt wird

Private Zuwendungen am besten als "Familienkredit zur Schaffung einer Vermögensdisposition" (Neuanschaffungen, Reparaturen, usw.) deklarieren. Dann können die bei der ARGE auch nichts machen


KÄMPFEN...SIEGEN oder untergehen..
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Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit
zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne (Kant)

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