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um 09:58 Uhr
ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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Mami2006

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Frankfurt

1

Donnerstag, 21. Juni 2007, 13:41

Behörden - Wer kann mir helfen?

Hallo,

Bin 22 Jahre alt und habe einen süßen 7 Monate alten Sohn. Habe mich vor kurzem von meinem Freund getrennt und lebe nun vorübergehend mit meinem Sohn bei meienr Mutter. Außer 300 ¤ Erziehungsgeld, 154 ¤ Kindergeld und 199 ¤ Unterhalt für mein Kind, habe ich kein Einkommen.
Heute morgen war ich beim Arbeitsamt und wollte ALG 2 beantragen (wurde natürlich wie es auf Ämtern so ist, von einem zum anderen geschickt) und dann wurde ich von einem ziemlich unfreundlichen Mitarbeiter darüber informiert, dass ich erst dann geld bekomme, wenn ich dem Arbeitsmarkt zur Vedrfügung stehe.
Ich möchte aber die ersten 3 jahre meines Kindes nicht verpassen und erst dann halbtags arbeiten, wenn der Kleine in den Kindergarten kommt. Kennt sich jemand aus oder ist in einer ähnlichen Situation und kann mir Ratschläge geben?
Bin für jeden Hinweis dankbar...

Weiß auch nicht, was mir überhaupt dann zusteht, weil ich muss ja auch von irgendwas leben, weil ich auch für uns eine 2 Zimmerwohnung suchen will.....

Grüße
Mami2006 und der kleine Lukas :-O [addsig]

Gast

unregistriert

2

Donnerstag, 21. Juni 2007, 13:53

RE: Behörden - Wer kann mir helfen?

Hallo Mami,

herzlich willkommen hier im Forum.

Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, und Dich kann auch niemand zwingen, das Baby ab zu geben. Erst ab dem 3. Lebensjahr brauchst Du das Kind in den Kindergarten geben.

Nun ist jedoch ersteinma die Frage, ob Dir überhaupt ALG2 zusteht.

Denn erstens müßte der Vater des Kindes Dir Betreuungsunterhalt zahlen.

Und wenn er nicht kann, bliebe auch ersteinmal die Frage, wie es mit Deinen Eltern aussieht.

Es gibt nämlich das Gesetz, das unter 25 jährige keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung haben.

Ich denke, Du müßtest ersteinmal nachweisen können, das Du bei Deiner Mutter nicht leben kannst.[addsig]

Gast

unregistriert

3

Donnerstag, 21. Juni 2007, 15:03

RE: Behörden - Wer kann mir helfen?

Nochmal ich, um auf das Gesetz nochmal zurückzukommen.


Dort steht:

Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II

§22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.


der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.


der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.


ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


In wie weit Du das umsetzen kannst, wirst erst einmal Du selber abwägen, ob es unzumutbar ist, bei Mutter wohnen zu bleiben.

Nichts desto trotz steht an erster Stelle der Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes.[addsig]

Mami2006

Anfänger

Beiträge:

Wohnort: Frankfurt

4

Donnerstag, 21. Juni 2007, 16:55

RE: Behörden - Wer kann mir helfen?

Also wohnen bleiben geht ni9cht, es sind nur drei Zimmer... Und meine Mutter hat vier Frettchen, die sie ja kaum rennen lassen kann, jetzt wo ich mit dem kleinen dort bin... und sie muss die viel öfter und längere laufen lassen und das macht sie dann auch nicht auf Dauer mit denke ich... Und ich auch nicht.

Aber danke fü´r die Infos

Zitat von »Aninjha«

Nochmal ich, um auf das Gesetz nochmal zurückzukommen.


Dort steht:

Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II

§22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.


der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.


der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.


ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


In wie weit Du das umsetzen kannst, wirst erst einmal Du selber abwägen, ob es unzumutbar ist, bei Mutter wohnen zu bleiben.

Nichts desto trotz steht an erster Stelle der Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes.
[addsig]

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