Tausende von ALG II Bescheiden in Frage gestellt
Das düsseldorfer Sozialgericht hat entscheiden : Das Anrechnen von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren verstößt gegen das Grundgesetz.
Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 SO 28/05 ER
Amtlicher Leitsatz:
1. Das SGB II (Hartz VI Gesetzte) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.
2. Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.
Weiteres zu dem Fall
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/S_35_SO_28.05_ER.htm
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