RE: Unterhaltsvorschuß
Hi,
Unterhalt nach dem UVG (Unterhalstvorschussgesetz), wird mittlerweile ueberwiegend als "Unterhaltsausfallgeld" gezahlt, weil die Unterhaltspflichtigen nicht zahlungsfaehig sind.
In diesen Fällen besteht keine Rueckzahlungspflicht, weil der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig im Sinne §§1603 Abs.1 BGB ist.
Grundsaetzlich ist die UVG Kasse des JugAmtes weder verpflichtet noch bereit, den sog. Unterhaltschuldner diesbezueglich zu beraten. Vielmehr sind sie schon daran interessiert das Geld zurueck zu bekommen., auch wenn das in den meisten faellen nicht rechtens ist.
Kommt es dann in diesem zusammenhang zu einem rechtsstreit, wird in der regel eine rueckzahlung ausgeschlossen, es sei den, das dem Unterhaltschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist (Palandt, aaO). Dann wird von einem auf fiktiven Einkünfte abgestellt.
Ein weiterer problematischer punkt ist eventuell die Unterlassung zumutbarer Arbeitsleistung. In diesem Falle waere dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben versagt und widerum auf die fiktiven Einkünfte abzustellen (Dietrichsen in Palandt, BGB. §1603 RdNr.9)
Bei der Arbeitslosenzahl schon ein nicht mehr zeitgemaesser ansatz.
Gerne bediehnen sich die JugAemter deshalb in letzter zeit einiger tricks. So werden regelmaessig Lohnsteuerrueckerstattungen gepfaendet. Diesem kann man aber auch entgegen treten und eine ueberweisung ans JugAmt verhindern, bis ein gerichtsentscheid die eventuelle unzulaessigkeit bestaetigt.
Ansonsten hatte ich glaube vor einiger zeit dazu schon mal geschrieben und ein Urteil beigefuegt, aus dem hervorgeht, das Unterhalstvorschuss in der regel nicht zurueckzuzahlen ist, zumindest wenn es sich um leistungschwache unterhaltszahler handelt.
gruss refa
[addsig]