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jea
25.05.2012
um 09:58 Uhr
ich hätte gerne stahlseiile als nerven guten morgen
 
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Umfrage

8%

manchmal

91%

nein

2%

ja

Insgesamt 66 Stimmen
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von mona84

bantam

Profi

Beiträge: 222

Danksagungen: 258

11

Mittwoch, 23. Februar 2011, 19:32

Wenn du beide Tankquittungen vorlegen kannst dann tritt dies hier doch in Kraft,
das stand doch schon oben :

Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die

tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der

Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine

Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine

Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann

gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige

Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung

bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.


Wenn Dein Lieferant Bargeld verlangt, druck dir meinen kopierten Text von ganz oben aus und geh damit zur Arge und beantrage das Geld.
Kannst du auf Rechnung bezahlen, musst du die Rechnung bei der Arge in Kopie abgeben aber kannst sofort tanken lassen.
Allerdings weiß ich nicht wieviel oder die wie die Mindestabnahme des Lieferanten beträgt.