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von mona84

Gast

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1

Samstag, 30. Oktober 2004, 08:14

Unterhaltszahlungen und Arbeitslosengeld II

Haben Unterhaltszahlungen an Frau und Kind Einfluß auf Arbeitslosengeld II

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

2

Sonntag, 31. Oktober 2004, 09:46

RE: Unterhaltszahlungen und Arbeitslosengeld II

Hallo,

anders als bei der bisherigen Arbeitslosenhilfe wird für Unterhaltszahlungen von ALG II-Empfängern oder deren Partner an getrennt von ihnen lebende Kinder und/oder frühere Ehepartner kein besonderer Einkommensfreibetrag mehr eingeräumt, sofern kein eigenes Einkommen erzielt wird. Mit ALG II können die Betroffenen ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen, da ihnen das Gesetz nur das Existenzminimum lässt, aus dem nichts mehr abgezweigt werden kann.
Sofern ein geringes Einkommen erzielt wird und zusätzlich ALG II bezogen wird, können jedoch titulierte Unterhaltsverpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden. Einkommensteile, die auf Grund eines titulierten Unterhaltsanspruches gepfändet sind, stehen den Betroffenen nicht als "bereites", d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche. Unhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund eines mindestens titulierten Unterhaltsanspruches zu erbringen hat, sind daher von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, wenn es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen. Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß den §§ 59 Abs.1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. 60 SGB VIII kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können.

Grüße aus Herborn

Frank

[Editiert am 31/10/2004 von Frank]

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

Danksagungen: 201

Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

3

Sonntag, 31. Oktober 2004, 09:51

RE: Unterhaltszahlungen und Arbeitslosengeld II

Noch einmal Hallo,

als Nachtrag füge ich noch das Rangverhältnis an, das bei den titulierten Unterhaltsansprüchen zu beachten ist:

1. Rang: - mdj. Kinder, unverheiratete (innerhalb oder außerhalb bestehender Ehe geborene, adoptierte) Kinder (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 1 BGB); privilegierte, vollj. Kinder im Haushalt eines Elternteils lebende, unverheiratete, in der allgemeinen Schulausbildung stehende Kinder bis zum 21. Lebensjahr (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB); derzeitiger/früherer Ehegatte (§ 1609 Abs. 2 S. 1, 2 BGB) [Sonderfall: Rangverhältnis zwischen Alt- und Neu-Ehegatte (§ 1582 BGB): Alt-Ehegatte hat Vorrang vor Neu-Ehegatte: 1. wenn er Betreuungsunterhalt fordern kann (§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB), 2. wenn er Billigkeitsunterhalt fordern kann (§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB), 3. bei langer Ehedauer (§ 1582 Abs. 1 S. 2, 3 BGB); 4. bei Fehlen eines hypothetischen Anspruchs des neuen Ehegatten gemäß §§ 1569ff. BGB (§ 1582 Abs. 1 S. 1 BGB); Beachte: Der Gleichrang mit Kindern gilt nur für den bevorrechtigten Ehegatten, nicht für den nachrangigen Ehegatten]
2. Rang: unverheiratete/r Mutter/Vater („Betreuungsunterhalt“; § 1615l Abs. 3 S. 3, Abs. 5 BGB)
3. Rang: sonstige Kinder, nicht von § 1603 Abs. 2 BGB erfasste Kinder, z.B. mdj., verheiratete Kinder, vollj. behinderte Kinder (§ 1609 Abs. 1 BGB)
4. Rang: Lebenspartner (§ 16 Abs. 3 LPartG) [Sonderfall: Rangverhältnis zwischen Alt- und Neu-Lebenspartner (§ 16 Abs. 3, 1. HS LPartG): Der Alt-Lebenspartner hat Vorrang vor dem Neu-Lebenspartner]
5. Rang: Enkelkinder („Abkömmlinge“; § 1609 Abs. 1 BGB)
6. Rang: Eltern, Großeltern („aufsteigende Linie“; § 1609 Abs. 1 BGB)

Grüße aus Herborn

Frank

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