RE: Unterhaltszahlungen und Arbeitslosengeld II
Noch einmal Hallo,
als Nachtrag füge ich noch das Rangverhältnis an, das bei den titulierten Unterhaltsansprüchen zu beachten ist:
1. Rang: - mdj. Kinder, unverheiratete (innerhalb oder außerhalb bestehender Ehe geborene, adoptierte) Kinder (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 1 BGB); privilegierte, vollj. Kinder im Haushalt eines Elternteils lebende, unverheiratete, in der allgemeinen Schulausbildung stehende Kinder bis zum 21. Lebensjahr (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB); derzeitiger/früherer Ehegatte (§ 1609 Abs. 2 S. 1, 2 BGB) [Sonderfall: Rangverhältnis zwischen Alt- und Neu-Ehegatte (§ 1582 BGB): Alt-Ehegatte hat Vorrang vor Neu-Ehegatte: 1. wenn er Betreuungsunterhalt fordern kann (§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB), 2. wenn er Billigkeitsunterhalt fordern kann (§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB), 3. bei langer Ehedauer (§ 1582 Abs. 1 S. 2, 3 BGB); 4. bei Fehlen eines hypothetischen Anspruchs des neuen Ehegatten gemäß §§ 1569ff. BGB (§ 1582 Abs. 1 S. 1 BGB); Beachte: Der Gleichrang mit Kindern gilt nur für den bevorrechtigten Ehegatten, nicht für den nachrangigen Ehegatten]
2. Rang: unverheiratete/r Mutter/Vater („Betreuungsunterhalt“; § 1615l Abs. 3 S. 3, Abs. 5 BGB)
3. Rang: sonstige Kinder, nicht von § 1603 Abs. 2 BGB erfasste Kinder, z.B. mdj., verheiratete Kinder, vollj. behinderte Kinder (§ 1609 Abs. 1 BGB)
4. Rang: Lebenspartner (§ 16 Abs. 3 LPartG) [Sonderfall: Rangverhältnis zwischen Alt- und Neu-Lebenspartner (§ 16 Abs. 3, 1. HS LPartG): Der Alt-Lebenspartner hat Vorrang vor dem Neu-Lebenspartner]
5. Rang: Enkelkinder („Abkömmlinge“; § 1609 Abs. 1 BGB)
6. Rang: Eltern, Großeltern („aufsteigende Linie“; § 1609 Abs. 1 BGB)
Grüße aus Herborn
Frank