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Familiengericht

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Familiengericht
Quelle: Pixelquelle.de
Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.

Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter (oder eine Einzelrichterin), ohne dass Laienrichter (Schöffen) beteiligt wären.

Mit Ausnahme von Unterhaltsstreitigkeiten und Verfahren über den Zugewinnausgleich sind alle Verhandlungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit zugelassen werden.

Gegen Entscheidungen des Familiengerichts kann man sich über das zuständige Oberlandesgericht wehren. Das Landgericht ist in diesen Fällen nicht zuständig.
Es gibt es zwei Formen möglicher Rechtsmittel: Berufung oder Beschwerde. Gegen ein Urteil des Familiengerichts kann man Berufung einlegen, gegen einen Beschluss des Familiengerichts eine Beschwerde. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier unbedingt erforderlich und es gibt eine Frist innerhalb dieser das Rechtsmittel eingelegt werden muß.

Für Verfahren vor dem Familiengericht kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenbeihilfe beantragt werden.

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