Hallo zusammen,
@Glückspilz
auf KU verzichten ist rein rechtlich nicht möglich. Überhaupt kann auf solcherlei Leistungen nicht verzichtet werden wenn Hartz IV beantragt wird, da diese Leistungen als Einkommen des Antragstellers gerechnet werden.
Zur Verrechnung von gegenseitigen Ansprüchen ist mir ein Urteil vom OLG Zweibrücken bekannt:
Ein geschiedener Ehemann, der das eheliche Kind betreut, kann den Unterhaltsbetrag, den die Ex-Frau dem gemeinsamen Kind schuldet, vom Ehegattenunterhalt einbehalten bzw. verrechnen.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 2 WF 103/06
Das OLG Zweibrücken (Aktenzeichen 2 WF 103/06) hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann gekürzt werden kann um den von der Ehefrau nicht gezahlten Kindesunterhalt.In dem entschiedenen Fall war die Ehefrau gegenüber dem Ehemann unterhaltsberechtigt, da sie weniger Einkommen hatte als der Ehemann. Allerdings lebte bei dem Ehemann ein gemeinsames minderjähriges Kind. Die Ehefrau mußte für das Kind Kindesunterhalt an den Ehemann zahlen. Der Kindesunterhalt war tituliert, wurde jedoch von der Ehefrau nicht gezahlt.
Das OLG Zweibrücken war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Ehefrau, das der Berechnung ihres Ehegattenunterhalts zugrunde liegt, der Kindesunterhalt trotz Nichtzahlung abzuziehen ist, allerdings nur, wenn der Kindesunterhalt tituliert ist. Der so errechnete Ehegattenunterhalt kann aber bei Nichtzahlung des Kindesunterhalts nicht in voller Höhe gefordert werden. Vielmehr ist der Ehemann berechtigt, den Ehegattenunterhalt um den Kindesunterhalt zu kürzen.
Aber auch hier gilt: Wenn´s dem Staat an die Geldbörse geht -sprich Hartz IV beantragt wird-, sind solche Arrangements hinfällig.
lg
Nicky[addsig]