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airam
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Guten Morgen ins AE-land ... und mal ein Großpack Eis bereitstellt
 
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2%

ja

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von mona84

Gast

unregistriert

1

Freitag, 2. Juli 2004, 09:55

Umzug ins Ausland

Hallo

Meine Lebensgefährtin (bald Frau) hat eine Tochter aus einer nicht-ehelichen Beziehung. Sie besitzt das alleinige Sorgerecht. Nach einer sehr unschönen Vorgeschichte und wenigen sporadischen Besuchen des "Erzeugers" hat dieser jetzt bei Gericht versucht das Besuchsrecht zu erzwingen (weil duch Prüfungsstress 2 Termine geplatzt sind).
Nun möchten wir gerne ins Ausland (irgendwo Europa, Nordamerika oder Australien) umziehen.
Das dies ohne Probleme geht, dafür sprechen meines erachtens nach 3 Punkte:
- alleiniges Sorgerecht
- freie Wahl des Wohnortes für das Kind von der Sorgeberechtigten Person
- Grundrecht auf freie Wahl der Wohnortes

Ich vertraue jedoch diesem scheinbaren Frieden nicht.

Können wir einfach umziehen/auswandern oder nicht ???

Danke schon mal für eine Antwort

CC

frank

Projektinitiator

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2

Freitag, 2. Juli 2004, 10:40

RE: Umzug ins Ausland

Hallo,
mal abgesehen davon, dass der Kindesvater ein Besuchsrecht hat -die drei genannten Punkte sind vollkommen korrekt. Er kann nichts gegen den Umzug, auch nicht ins Ausland tun.
Das Besuchsrecht kann dem Kindesvater ja, sofern er das immer noch möchte, auch im Ausland ermöglicht werden.
Grundsätzlich hat immer der Umgangsberechtigte die Kosten für den Umgang alleine zu tragen. Der Umgangsberechtigte muß das Kind abholen und wieder zurückbringen und trägt sämtliche Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wohnort des Umgangsberechtigten und der des Kindes sehr weit auseinander liegen. Selbst wenn der andere Elternteil weiter weg zieht, muß der Umgangsberechtigte die höheren Fahrtkosten in aller Regel selbst aufbringen. Der andere muß sich nicht daran beteiligen, noch können diese Kosten vom Unterhalt abgezogen werden. Lediglich in ganz seltenen Fällen, in denen überdurchschnittliche Kosten dadurch entstehen, daß das Kind weit weggezogen ist, können in Ausnahmefällen Kosten bei der Unterhaltszahlung abgesetzt werden. Es dürfen dann aber lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten, nicht etwa eine Kilometerpauschale angesetzt werden.

Grüße aus Herborn

Frank

Gast

unregistriert

3

Freitag, 2. Juli 2004, 12:40

RE: Umzug ins Ausland

Darf der KV auch das Kind mit ins Ausland nehmen? Beispielsweise man zieht nach Italien... Darf dann der KV das Kind mit nach Deutschland nehemn?

frank

Projektinitiator

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Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

4

Freitag, 2. Juli 2004, 22:53

RE: Umzug ins Ausland

Hallo,
kommt eher auf das Alter des Kindes und die Dauer des Umgangs an. Richtschnur ist hier vor allem das Kindeswohl. Einen Wochenendbesuch, bei dem ein kleines Kind vielleicht 2 mal 1000 km im Auto sitzen muss, das stände dem wohl entgegen. Ein älteres Kind, das bei einer entsprechenden Regelung in den Sommerferien 2 Wochen mit dem KV verbringt, da ist auch eine solche Fahrstrecke über Grenzen hinweg denkbar.

Gast

unregistriert

5

Dienstag, 13. Juli 2004, 14:47

RE: Umzug ins Ausland

Hallo,
die antwort von frank ist natuerlich in allen punkten vollkommener murks.
Natuerlich kann ein wegzug ins ausland von einem nichtsorgeberechtigten Vater verhindert werden. Gerade ein wegzug ins ausland, rechtfertigt oft einen entzug des ABR der mutter.
Der zweite punkt der vollkommen falsch ist sind die umgangskosten.
Die hat mit nichten der Umgangsberechtigte allein zu tragen und zwar dann wenn sie nicht selbstverschuldet besonders hoch sind.
Hier ein Auszug aus der FamRz.2003, 1528 .
a) Ob die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts durch den
nichtsorgeberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteils bereits sein
Verfügungseinkommen schmälern oder erst bei der Selbstbehaltsprüfung zu
berücksichtigen sind, ist offen. Wie dem auch sei: der sorgeberechtigte und
vielfach auch unterhaltsberechtigte Elternteil muß sich auf jeden Fall an
diesen Kosten mitbeteiligen so ganz ausdrücklich das BVerfG in FRZ
2002, 809; schon immer in diesem Sinne Weychardt FRZ 1995, 539.

tschues rené

frank

Projektinitiator

Beiträge: 806

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Wohnort: Herborn

Beruf: Medizinpädagoge

6

Dienstag, 13. Juli 2004, 18:35

RE: Umzug ins Ausland

Hallo René,

die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen (Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215). Habe aber trotzdem auf folgendes hingewiesen, weil es hier möglicherweise in Frage kommt:

Zitat

Lediglich in ganz seltenen Fällen, in denen überdurchschnittliche Kosten dadurch entstehen, daß das Kind weit weggezogen ist, können in Ausnahmefällen Kosten bei der Unterhaltszahlung abgesetzt werden. Es dürfen dann aber lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten, nicht etwa eine Kilometerpauschale angesetzt werden.

Wenn man das ursprüngliche Posting noch einmal liest, dann sind Nordamerika und Australien natürlich schon entlegene Winkel dieser Erde, die den Umgang für den Kindesvater erheblich erschweren. Das Umgangsrecht wird der Vater (auch ohne den Hinweis auf den Prüfungsstress) sicherlich eingeräumt bekommen. Wie die Mutter den ungestörten Umgang ermöglichen will, das wäre sicherlich noch zu klären.

Danke Dir übrigens für die vielen Einträge hier. Wäre schön, wenn Du Dich registrieren würdest und ab und zu mal hier was schreibst. :yltype:

Grüße aus Herborn

Frank

Gast

unregistriert

7

Dienstag, 13. Juli 2004, 18:54

RE: Umzug ins Ausland

Hallo,

Zitat

die antwort von frank ist natuerlich in allen punkten vollkommener murks.
Natuerlich kann ein wegzug ins ausland von einem nichtsorgeberechtigten Vater verhindert werden. Gerade ein wegzug ins ausland, rechtfertigt oft einen entzug des ABR der mutter.


Mag sein dass ich mich irre, aber in obigem Fall handelt es sich wohl um ein nicht eheliches Kind, mit einer allein Sorgeberechtigten Mutter.

Soweit ich informiert bin gibt es kein Gesetz, das der Mutter den Wegzug verbietet, geschweige denn ABR entziehen.

Oder gibt es da etwas neues?

Grüße
Saskia

Gast

unregistriert

8

Dienstag, 13. Juli 2004, 22:40

RE: Umzug ins Ausland

Hallo saskia,
du irrst natuerlich nicht aber alles hat zwei seiten.
Zum einen hat das Kind rechte, dann der uneheliche Vater und dann hat auch noch die sorgerechtstragende Mutter pflichten.
Ist nun ein gericht der meinung das der umzug der mutter nicht gerade verantwortungsvoll dem kind gegenueber ist nuetzt das ABR wenig. Findet sich dann auch noch eine Dame vom Amt die aehnlicher meinung ist und vielleicht den vater sogar noch unterstuetzt nuetzt das abr noch weniger.
Das ist grob vereinfacht dargestellt, in wahrheit muesen so einige konstellationen auftreten die hier zu erwaehnen etwas mehr platz in anspruch nehmen wuerden.
Der weite wegzug mancher mutter mit dem kind zum zwecke des umgangserschwernis ist manchmal schon in die hose gegangen.
Rein rechtlich gesehen hat der uneheliche Vater keine moeglichkeit das sorgerecht ohne einverstaendniss der mutter zu erhalten. In der realitaet lebt aber eine immer groeßer Zahl von unehelichen Kindern bei ihrem Vate, auch ohne sorgerecht.
Pauschal ist nix im Familienrecht, es gibt tendenzen aber keine sicherheit.
tschues rené

t

Gast

unregistriert

9

Mittwoch, 14. Juli 2004, 09:21

RE: Umzug ins Ausland

Hallo,

Zitat

du irrst natuerlich nicht aber alles hat zwei seiten.
Zum einen hat das Kind rechte, dann der uneheliche Vater und dann hat auch noch die sorgerechtstragende Mutter pflichten.


Gut, dass ich mich nicht irre. Nur was ist mit den Pflichten des Vaters und den Rechten der Mutter? Ausserdem steht oben dass es nur vereinzelte Besuche gab, somit denke ich ist da keine Bindung gegeben?

Gruß
Saskia


Gast

unregistriert

10

Mittwoch, 14. Juli 2004, 11:01

RE: Umzug ins Ausland

Hallo saskia,
du liest hier nur eine variante. Wenn der Vater wie beschrieben ein verfahren wegen regelmaesigen umgang eingeleitet hat, gibt es mit sicherheit eine version des vaters die sich ganz anders darstellt als wir hier lesen. Um ein Umgangsverfahren einzuleiten bedarf es einer vorgeschichte die wir hier nie wahrheitsgemaess erfahren werden.

Das ist das eine, dass andere ist, was jetzt ist also heute und morgen. Was frueher einmal wa interressiert ein Familiengericht herzlich wenig.
Wenn z.B ein Kind mit 12 unbedingt zum Vater will interessiert es nicht das es mit 11 "angeblich" keinen Umgang wollte.
Wenn das gericht eine enge Bindung zwischen Vater und Kind sieht und wie oben spekuliert andere dritte auch noch, kann es durchaus zu einer uebertragung des ABR auf wem auch immer kommen.
Im einzelfall koennen wir hier aber nur spekulieren. Um genaueres zu sagen muss mann alle akten, beteiligte und die tagestimmung kennen.
Aber letztendlich um mich zu wiederholen ist nichts sicher und nichts blebt ewig so wie es ist.
tschues rené


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