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Einschränkung des Umgangsrechtes

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Nur in in besonderen Ausnahmefällen kann dem anderen Elternteil der Umgang verweigert werden. Solche Fälle sind beispielsweise:
  • Mißbrauch
  • Alkoholmißbrauch
  • Drogenmißbrauch
  • Vernachlässigung
Wenn Ihr Kind nach Besuchen beim anderen Elternteil Verhaltensauffälligkeiten zeigt und beispielsweise trotz seines Alters wieder einnäßt, ist das meist nicht ausreichend, um einen Umgang zu verwehren. Sie sollten in solchen Fällen trotzdem umgehend handeln und sich vom Jugendamt, dem Kinderschutzbund oder anderen Stellen helfen lassen.

Vermuten Sie, daß der Grund der Verhaltensauffälligkeit des Kindes nicht die Verarbeitung der Trennung selbst, sondern in der Person oder im Handeln des anderen Elternteiles begründet ist, kann der Umgang möglicherweise eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Alternativ bietet sich ein vorübergehender betreuter Umgang an, den Sie in einem solchen Fall verlangen sollten.

Verwehren Sie Ihrem Expartner den Umgang, so kann dieser Sein Recht auf Umgang spätestens in einem Gerichtsverfahren geltend machen. Der gesetzliche Anspruch auf Umgang besteht wie eingangs erwähnt auf jeden Fall.

Verweigern Sie trotz einem anderslautenden Gerichtsurteil weiterhin den Umgang, kann das Gericht nicht nur empfindliche Zwangsgelder androhen und letztendlich anordnen, es ist auch möglich Sie in Zwangshaft zu nehmen. Im Extremfall kann sogar ein Gerichtsvollzieher damit beaufragt werden Ihnen das Kind wegzunehmen und an den anderen Umgangsberechtigten zu übergeben.

Es ist jedoch auch durchaus möglich, daß das Gericht in das Sorgerecht selbst eingreift. Haben sie ein gemeinsames Sorgerecht, so kann das Gericht den Teil der Sorge, der den Aufenthalt des Kindes festlegt, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Expartner übertragen. Der Expartner darf dann alleine bestimmen, wo das Kind wohnt. Im äußersten Extremfall kann sogar die komplette Elterliche Sorge auf Ihren Expartner übertragen werden. Sie haben dann lediglich noch ein Umgangsrecht. Alle wichtigen Entscheidungen für das Kind darf dann Ihr Expartner alleine entscheiden. Sie haben kein Mitspracherecht mehr.

Weitere Infos unter häufige Fragen: Umgangsrecht

  

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