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Beistandschaft, Beratung zum Sorge- und Umgangsrecht
(179 Worte insgesamt im Text) (3857 Aufrufe) 
Für allein erziehende Elternteile gibt es seit 1998 die Möglichkeit das Jugendamt für die
Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zum Beistand des Kindes zu machen. Diese Beistandschaft schränkt das Sorgerecht nicht ein. Lediglich in einem gerichtlichen Prozess, den der Beistand eingeleitet hat, ist die Vertretungsmacht dieses Elternteils ausgeschlossen. Auf Antrag des allein erziehenden Elternteils kann eine solche Beistandschaft des Jugendamtes sogar bei einem gemeinsamen Sorgerecht eingerichtet werden.
Die Bestehenden Amtspflegschaften wurden am 30.06.1998 automatisch in Beistandschaften umgewandelt. Aus den damaligen Amtspflegern wurden Beistände.
Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Jugendamt automatisch vom Standesamt eine Information und wendet sich dann schriftlich an die/den Sorgeberechtigten mit seinem Unterstützungsangebot. Die Beistandschaft tritt in Kraft, wenn von der/dem Sorgeberechtigten ein Antrag gestellt wird. Dies ist sogar schon vor Geburt eines Kindes möglich. Die Beistandschaft endet durch schriftlichen Antrag der/des Sorgeberechtigten, wenn das Kind volljährig wird, bei Adoption durch einen Dritten oder wenn ein gemeinsames Sorgerecht beurkundet wird. Im Rahmen einer Beistandschaft können Sie die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder aber nur einen der beiden Bereiche veranlassen.
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