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Sorgerecht bei geschiedenen Eltern

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Der Gesetzgeber sieht auch nach einer Trennung oder Scheidung zunächst einmal das gemeinsame Sorgerecht vor. Auch wenn Sie sich von Ihrem Partner getrennt haben, so bleibt dieser doch weiterhin der Vater oder die Mutter des Kindes und hat weiterhin ein Sorgerecht. Um dies zu ändern muß einer der beiden Elternteile erst einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen.
Die Regelung des verbleibenden ist erst ein paar Jahre alt, frühere gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen sind durch diese Gesetzesänderung jedoch nicht betroffen.

Besteht der Verdacht einer anstehenden Kindesentführung durch den anderen Elternteil oder andere Verhaltensweisen des Expartners, die das Kindeswohl gefährden können, so kann eine Übertragung der Elterliche Sorge auch über eine einstweilige Verfügung erfolgen.

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, müssen Sie im Scheidungsantrag angeben, ob minderjährige Kinder vorhanden sind. Im Normalfall verbleibt inzwischen die gemeinsame Sorge bei beiden Elternteilen. Stellt ein Elternteil den Antrag auf Alleinsorge, so ist diesem stattzugeben, sofern der andere Elternteil zustimmt. Ist ein Kind bereits 14 Jahre alt, kann es der Übertragung des Sorgerechtes widersprechen. Stimmt der andere Elternteil der Alleinsorge nicht zu, so wird diese nur in Ausnahmefällen erteilt, sofern die Alleinsorge dem Wohl des Kindes dient. In einigen Fällen kann jedoch kein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt werden, oder ist ihnen nicht zuzumuten. Dann sollten Sie das alleinige Sorgerecht beantragen. Ist Ihr Expartner beispielsweise aufgrund einer Freiheitsstrafe oder eines Wohnsitzes im Ausland nicht in der Lage das gemeinsame Sorgerecht auszuüben, ist die Beantragung des alleinigen Sorgerechtes sinnvoll. Nach neuester Rechtsprechung ist ein gemeinsames Sorgerecht nicht zuzumuten, wenn Ihr Expartner gewalttätig war. Haben Sie sich mit Ihrem Expartner so zerstritten, daß eine Kommunikation nicht mehr möglich ist, dann bringt das natürlich bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes erhebliche Probleme mit sich. Hier reichen aber kleinere Meinungsverschiedenheiten nicht aus, um das alleinige Sorgerecht zu beantragen, denn Sie müssen zwischen der Paarebene und der Elternebene differenzieren. Dies ist die Forderung des Gesetzgebers und der Gerichte und muß daher von Ihnen beachtet werden. Nur ein Gericht kann über die Gewährung des alleinigen Sorgerechtes entscheiden, während sich ein gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Paaren auch beim Jugendamt beurkunden läßt.

Im Vordergrund der Entscheidung des Familiengerichtes steht das Kindeswohl. Nur, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß das alleinige Sorgerecht zum Wohl des Kindes unbedingt notwendig ist bekommen Sie die alleinige Sorge zugesprochen. Dies sollten Sie bedenken, bevor Sie einen Antrag auf alleinige Elterliche Sorge stellen.

Das neue Kindschaftsrecht ermöglicht auch die Übertragung eines Teiles des Sorgerechtes (z.B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht). Eine Teilübertragung des Sorgerechtes muss ebenfalls beim Familiengericht beantragt werden. Bei einer grösseren räumlichen Entfernung der Wohnorte beider Elternteile kann beispielsweise eine Übertragung der Gesundheitssorge auf den betreuenden Elternteil sinnvoll sein. In einem solchen Fall kann dann der betreuende Elternteil Entscheidungen zur medizinischen Versorgung ohne die Absprache mit dem anderen Elternteil treffen.

Da der Gesetzgeber im Normalfall die gemeinsame elterliche Sorge vorgibt, sollten Sie sich etwas ausführlicher damit auseinandersetzen, was ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet. Alle Entscheidungen über Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen gemeinsam getroffen werden. Nur Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann derjenige Elternteil alleine treffen, bei dem sich das Kind aufhält. Dies kann beispielsweise während der Woche der eine Elternteil, im Rahmen einer Umgangsregelung an den Wochenenden der andere Elternteil sein. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind Vorgänge, die im Alltag häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. So ist beispielsweise die alltägliche Gesundheitsvorsorge oder auch die Behandlung leichter Erkrankungen eine Angelegenheit des täglichen Lebens, während anstehende Operationen oder grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge, wie beispielsweise Impfungen, Angelegenheiten erheblicher Bedeutung sind (Siehe Tabelle).

Auch ein Umzug kann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein. Maßgeblich ist in diesem Fall, ob der Umzug und damit eventuell der Verlust eines sorgeberechtigten Elternteils für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht für den Sorgeberechtigten. Lebt Ihr Kind bei Ihnen und Sie möchten ohne das Einverständnis des anderen Elternteils weiter weg ziehen, so könnte unter Umständen sogar der mögliche Antrag des anderen Elternteils auf Alleinsorge Erfolg haben, wenn das Familiengericht der Auffassung ist, dass der Umzug dem Kindeswohl schadet.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine neue Partnerschaft den anderen Elternteil nichts angeht, so ist dies nur zum Teil richtig, denn auch der Umgang mit Dritten, wie beispielsweise mit Ihrem neuen Partner, gehört zu den Angelegenheiten, über die Sie sich mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil einigen müssen!!!

Sieht ein Gericht in einem familiengerichtlichen Verfahren die Person des Kindes nicht angemessen berücksichtigt, kann es zur Vertretung seiner Interessen eine/n Verfahrenspfleger/in bestellen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen des gesetzlichen Vertreters stehen oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint. Sie können jedoch auch selbst beim Gericht einen Verfahrenspfleger für das Kind beantragen, wenn Sie der Auffassung sind, dass das Kind den Schutz einer solchen Verfahrenspflegschaft benötigt.

Weitere Infos unter häufige Fragen: Sorgerecht

  

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