Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       06.10.2008, 17:28 Uhr  
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Arbeitslosmeldung

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Sie müssen sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, da es frühestens ab dem Meldezeitpunkt Arbeitslosengeld gibt. Es ist wichtig, persönlich in der Agentur für Arbeit zu erscheinen, die Arbeitslosenmeldung per Brief oder durch einen Rechtsanwalt reicht nicht aus. Lassen Sie sich nicht abweisen, wenn Sie noch nicht alle nötigen Unterlagen vorlegen können. Sie können diese noch nachreichen. Eine verspätete Arbeitslosenmeldung kann schlimme Folgen haben, da die Rahmenfrist/Vorfrist für die Anwartschaftszeit bei Arbeitslosengeld genau von dem Tag an zurückgerechnet wird, an dem alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, darunter auch die persönliche Arbeitslosmeldung. Die Arbeitslosmeldung ist auch dann noch wichtig, wenn Sie keine Leistungen der Agentur für Arbeit zu erwarten haben: Nur wenn Sie sich im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis oder den letzten Leistungsbezug arbeitslos gemeldet haben, zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit für Ihren späteren Rentenanspruch.
Die Arbeitslosmeldung erlischt (§ 122 Abs. 2 SGB III), wenn die Arbeitslosigkeit für mehr als sechs Wochen unterbrochen ist. Unterbrochen wird die Arbeitslosigkeit nicht nur durch Aufnahme einer Beschäftigung, sondern mit dem Wegfall jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der neuen Definition der Arbeitslosigkeit.
Das gilt vor allem für das Merkmal der Beschäftigungssuche, das die aktive Eigensuche und die passive Verfügbarkeit umfasst. Wer also der Arbeitsvermittlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht zur Verfügung steht, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, einer Kur, wegen vorübergehender Leistungshindernisse etc. muss sich zwingend erneut persönlich arbeitslos melden; ein Anruf oder ein Brief genügen nicht, auch wenn die Leistung noch nicht eingestellt ist. Sie sollten sich alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit melden, wenn Sie keine Leistungen beziehen. Wenn Sie die rechtzeitige Meldung versäumen, kann die nachfolgende Zeit nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung gelten.
Auch wenn Sie Arbeit haben, aber eine neue Stelle suchen, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden. Sie werden dann als arbeitssuchend registriert und können entsprechende Vermittlungsdienste der Agentur für Arbeit Anspruch nehmen. Auch dieses Anliegen müssen Sie spätestens alle drei Monate erneuern.
  

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