Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       06.10.2008, 16:10 Uhr  
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Sorgerechtsvereinbarung

(272 Worte insgesamt im Text)
(2580 Aufrufe)   druckerfreundliche Ansicht

Wollen Sie die Sorge wie vom Gesetzgeber vorgegeben gemeinsam ausüben, ist auf jeden Fall zu einer Sorgevereinbarung zu raten. Solch eine Vereinbarung können die Eltern selbst oder mit Unterstützung des Jugendamtes aufsetzen. Sie können diese Vereinbarung auch durch einen Anwalt ausarbeiten lassen.

Um eine Einigung in den strittigen Fragen zu erzielen, können Sie auch Mediation in Anspruch nehmen, die von vielen Beratungsstellen angeboten wird.

Inhaltlich sollte eine solche Sorgevereinbarung den Aufenthalt des Kindes, den Umgang inklusive einer Absprache für die Ferien und Feiertage, die Aufgabenverteilung in einzelnen Angelegenheiten des täglichen Lebens und den zu zahlenden Kindesunterhalt regeln. Sinnvoll ist auch eine Vereinbarung für die Vorgehensweise im Streitfall (Mediation, Beratung oder Ähnliches).
Ein gemeinsames Sorgerecht kann sich auch auf den Kindesunterhalt auswirken. Dies ist dann dere Fall, wenn das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Elternteilen hat. Hier kann die Barunterhaltspflicht teilweise oder ganz entfallen.

In einer Sorgerechtsvereinbarung kann ein regelmäßiges Gespräch der Eltern vereinbart werden, das die Möglichkeit bietet, Erfahrungen und Schwierigkeiten auszutauschen oder zukünftige Entscheidungen zu besprechen.

Eine solche Sorgerechtsvereinbarung ist nur in Form eines Prozessvergleichs verbindlich. Sie können also bei der richterlichen Anhörung die Sorgerechtsvereinbarung als Vergleich protokollieren lassen. Nur dann ist diese Vereinbarung rechtsbindend und vollstreckbar. Ansonsten ist diese Elternvereinbarung keinesfalls rechtsbinden, sondern dient lediglich als Orientierung für die Eltern. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn es das Kindeswohl erfordert. Unabhängig von der Form, in der die Sorgevereinbarung geschlossen wurde, kann es natürlich im Nachhinein dennoch zu Problemen kommen. Stellt sich heraus, dass die gemeinsame Sorge nicht die geeignete Sorgeform für das Kindeswohl ist, kann später dennoch das alleinige Sorgerecht beantragt von einem der beiden Elternteile werden.

Weitere Infos unter häufige Fragen: Sorgerecht

  

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