Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       16.10.2008, 08:43 Uhr  
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Umgangsrecht / Besuchsrecht

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Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Ein Umgangsrecht, und damit das Recht das Kind zu besuchen, haben folgende Personen:
  • Das Kind selbst
  • Der Vater bzw. die Mutter
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Siefeltern
  • Pflegeeltern
Beide Elternteile haben nach § 1684 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Es existiert lediglich der gesetzliche Anspruch auf ein Umgangsrecht. Wann und in welchem Umfang Besuche stattfinden müssen, ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Es muß jeweils individuell eine Besuchsregelung vereinbart werden, die unter anderem auch vom Alter des Kindes und der bisherigen Organisation des Umgangs abhängig ist. Es sollte berücksichtigt werden wer sich bisher wie viel um das Kind gekümmert hat. In der Regel werden Besuchsregelungen folgendermaßen getroffen: Das Kind darf den anderen Elternteil alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchen. Außerdem steht dem anderen Elternteil an den hohen Feiertagen Weihnachten und Ostern jeweils ein Tag zu. In vielen Fällen wird auch eine besondere Besuchsregelung für die Schulferien getroffen.

Für das Kind ist es wichtig, daß die Besuche regelmäßig stattfinden und sich das Kind darauf einstellen kann, wann es die betreffende Person wiedersieht.

Grundsätzlich hat immer der Umgangsberechtigte die Kosten alleine zu tragen. Der Umgangsberechtigte muß das Kind abholen und wieder zurückbringen und trägt sämtliche Fahrtkosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Wohnort des Umgangsberechtigten und der des Kindes sehr weit auseinander liegen. Selbst wenn der andere Elternteil weiter weg zieht, muß der Umgangsberechtigte die höheren Fahrtkosten in aller Regel selbst aufbringen. Der andere muß sich nicht daran beteiligen, noch können diese Kosten vom Unterhalt abgezogen werden. Lediglich in ganz seltenen Fällen, in denen überdurchschnittliche Kosten dadurch entstehen, daß das Kind weit weggezogen ist, können in Ausnahmefällen Kosten bei der Unterhaltszahlung abgesetzt werden. Es dürfen dann aber lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten, nicht etwa eine Kilometerpauschale angesetzt werden.

Weitere Infos unter häufige Fragen: Umgangsrecht

  

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