Umgangsrecht des Kindes

Auch das Kind selbst hat ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Kommt ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, hat das Kind einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 18 KJHG). In Umgangsprozessen kann das Gericht dem Kind eine/n Verfahrenspfleger/in bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich erscheint (§ 50 FGG).

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