Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Wenn Sie als berufstätige Frau schwanger sind, gelten eine Reihe von Schutzbestimmungen, durch die Sie und Ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt geschützt werden. Während der Schwangerschaft dürfen Sie keinen Arbeiten ausgesetzt werden, die gefährlich für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind sind. Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft sind Tätigkeiten, die ein ständiges Stehen erfordern, soweit die Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet generell verboten. Sie dürfen weder schwere körperliche Arbeiten verrichten, noch am Fließband oder im Akkord arbeiten. Sie dürfen auch keine Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit mehr leisten. Im Einzelfall kann unter bestimmten Bedingungen aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses auch ein individuelles Beschäftigungsverbotangeordnet werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet das Gehalt auch während des Beschäftigungsverbotes weiter zu zahlen. Die letzten sechs Wochen vorder Geburt brauchen Sie als werdende Mutter nicht zu arbeiten, außer Sie wollen es ausdrücklich selbst. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht allerdings acht Wochen bzw. bei Früh oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. In allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung, d. h. nicht nur bei Frühgeburten, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, um den die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde. Die Mutterschutzfrist beträgt also immer mindestens 14 Wochen. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen.
Es ist also egal, ob Sie zur Probe, zur Aushilfe, nebenberuflich oder in Teilzeit (auch geringfügig) beschäftigt sind. Für Beamtinnen gelten die Verordnungen über den Mutterschutz, die zum Teil von den allgemeinen Mutterschutzvorschriften, nicht aber von deren Schutzniveau abweichen. Sobald Sie über Ihre Schwangerschaft Bescheid wissen, sollten Sie diese und den voraussichtlichen Geburtstermin Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besitzen Sie Kündigungsschutz.
Die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch den/die Arbeitgeber/in wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. In einigen Bundesländern sind dafür die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen Ländern staatliche Arbeitsschutzämter zuständig (Auskünfte über die Zuständigkeit erteilt das jeweilige Landesministerium für Arbeit und Soziales). Dort erhalten Sie auch Informationen und Unterstützung, falls Sie mit Ihrem/r Arbeitgeber/in Probleme wegen der Schwangerschaft haben. In solchen Fällen sollten Sie sich jedoch auch an den Betriebsrat bzw. Personalrat mit der Bitte um Hilfe und Information wenden.

Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie, vorausgesetzt Sie sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, ein Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro täglich. Lag Ihr tatsächliches Gehalt höher, so ist Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, die Differenz bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohns als Zuschuss zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss kann nur dann gekürzt werden, wenn die Kürzung nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht, also schwangere Kolleginnen ohne Beschäftigungsverbot und nicht schwangere Kolleg/innen auch betrifft bzw. betreffen würde. Wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld sind, beispielsweise als Selbständige, können Sie ebenfalls von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes bekommen. Arbeitnehmerinnen, die über den Ehemann oder privat krankenversichert sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Tel: 02 28 / 6 19 - 18 88). Auch in diesem Fall haben Sie ein Anrecht auf den Arbeitgeberzuschuss (Differenz zwischen 13 Euro täglich und dem durchschnittlichen Nettolohn).
Ihren Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Als Nachweis gilt der Bescheid Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder bei privat Versicherten des Bundesversicherungsamts über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn Ihr Arbeitgeber den Zuschuss verweigert, können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Beamtinnen und Beamten-Anwärterinnen erhalten an Stelle des Mutterschaftsgelds weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Soweit die Mutterschutzfristen in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Für denselben Zeitraum gezahltes Erziehungsgeld wird angerechnet.

Infomaterial:
Mutterschutzgesetz, kostenlos zu bestellen beim Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend, Tel: 01 80/5 32 93 29, www.bmfsfj.de

Informationen zum Mutterschutz, Deutscher Beamtenbund, Bundesfrauenvertretung, Tel. 0 30/40 81 40.



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