Arbeitszeitgestaltung / Teilzeitarbeit Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, müssen Sie sich überlegen, ob Sie eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung anstreben. Unter Teilzeit werden sowohl Aushilfstätigkeiten von wenigen Stunden als auch ein festes Arbeitsverhältnis mit z. B. 30 Wochenstunden verstanden. Darüber hinaus kann es sein, dass Ihre Wochenarbeitszeit nicht gleichmäßig auf jeden Tag verteilt ist, sondern Sie beispielsweise an drei Tagen der Woche voll arbeiten, an den anderen gar nicht. Seit 2001 regelt ein Gesetz den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Diesen Anspruch haben Arbeitnehmer/innen, die einem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind und keine betrieblichen Gründe gegen den Teilzeitwunsch sprechen. Im Idealfall suchen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich nach einer Lösung.
Neben den Vorteilen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von mehr Zeit
für die Familie, leichtere Organisation des Alltags usw. bringt, sind damit allerdings auch Nachteile verbunden. In den meisten Fällen werden Sie durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht Ihren Lebensunterhalt sichern können, da nur in seltenen Fällen bei besser bezahlten Stellen die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit gewährt wird. Vergessen Sie nicht, dass eine geringere Arbeitszeit eine Minderung der Ansprüche in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mit sich bringt. Auch die tariflichen Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen richten sich nach der verringerten Arbeitszeit. Sie haben jedoch ebenso Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarungen, die Sie im Bezug auf die Dauer und
Lage Ihrer Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber treffen, vertraglich festlegen.
Die so genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs)
mit einem Monatsverdienst von höchstens 400 Euro können i. d. R. den Lebensunterhalt einer Einelternfamilie nicht sichern. Sie können daher bestenfalls eineÜbergangslösung darstellen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung spricht man jetzt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro nicht überschreitet. Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Die bisherige Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden ist entfallen.
Ein (nicht mehrere!) Mini-Job kann neben einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Bei einem Mini-Job zahlt der Arbeitgeber 25 Prozent pauschale Abgaben zu den sozialen Sicherungssystemen und Steuern (12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern). Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine Abgabenquote von 12 Prozent (je 5 Prozent Renten- und Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern). Auch als geringfügig Beschäftigte haben Sie die Pflicht, sich gegen Krankheit zu versichern. Die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich ebenfalls auf 400 Euro erhöht. Für die Mini-Jobs gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Für Arbeitnehmer/innen, die bisher versicherungspflichtig beschäftigt waren (Entgelt über 325 Euro), bleibt die Versicherungspflicht bestehen, auch wenn sie nach der Neuregelung versicherungsfrei würden.
Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die
Versicherungspflicht bei einem oder mehreren Versicherungszweigen verzichten.
Ein solcher Verzicht führt zwar zu einem höheren Einkommen, kann aber unter
Umständen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein (z. B. eine geringfügige
Beschäftigung begründet keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld).
Bei einem Arbeitsentgelt über 400 Euro tritt für den/die Arbeitnehmer/in die
Versicherungspflicht ein. Für Einkommen zwischen 400,01 Euro und 800 Euro
hat der Gesetzgeber eine Gleitzone eingeführt (Midi-Jobs). In dieser Zone steigen die Beiträge mit zunehmenden Einkommen linear an. Die Regelungen gelten auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen, wenn das Arbeitsentgelt insgesamt 800 Euro nicht übersteigt.
Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit plant, sollte sich vor Ort über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten informieren. Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungsgeld oder Zuschüsse zur Existenzgründung (Ich-AG) von der Agentur für Arbeit erhalten. Der monatliche Zuschuss erstreckt sich über drei Jahre und beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro. Diesen Zuschüssen stehen Aufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von rund 420 Euro (West) und 380 Euro (Ost) gegenüber.
Broschüren und Informationen
Frauen unternehmen was, und Starthilfe - Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit, zu bestellen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,Scharnhorststr. 36, 10115 Berlin, Tel. 0 18 88/6 15 41 71.
Flexibel arbeiten, Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, eine
Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (s.o)
Kostenlose Informationen über Teilzeit gibt das Bürgertelefon des Ministeriums
unter 0 18 05/61 50 04
Zurück in den Beruf, zu bestellen beim Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Tel. 01 80/ 5 32 93 29.
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