Kinderzuschlag

Für Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen und Vermögen, nicht aber den zusätzlichen Bedarf ihrer Kinder ausreichend decken können, wird zum 1.1.2005 ein Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 Euro für jedes Kind eingeführt, wenn durch den Kinderzuschlag der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vermieden wird. Einkommen und Vermögen des Kindes wird mit Ausnahme des Kindergeldes und Wohngeldes auf den Kinderzuschlag angerechnet. Deckt das Einkommen der Eltern nicht nur den eigenen Bedarf, wird das diesen Bedarf übersteigende Einkommen zu 70 Prozent vom Kinderzuschlag abgezogen, soweit es aus Erwerbstätigkeit stammt. Anderes Einkommen und Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Das Wohngeld wird beim Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Der Kinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt. (Vgl. Kapitel 2.10. b.)



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