Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der 2004 neu eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist das einzige Merkmal der Steuerklasse 2. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro wird im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abgezogen, wenn Alleinerziehende
  • 1. mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  • 2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • 3. ihr/sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Der neue Entlastungsbetrag wirkt haushaltsbezogen, d. h. egal wie viele Kinder in einem Haushalt leben, den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal. Wichtig für die Gewährung der Steuerklasse 2 ist, dass nur Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sie erhalten; mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes werden Alleinerziehende der Steuerklasse 1 zugeordnet. Sobald eine weitere erwachsene Person (auch eigene Kinder, die keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben) mit im Haushalt wohnt, besteht kein Anspruch auf die Steuerklasse 2.
  • Wichtig: Um für 2004 die Steuerklasse 2 zu erhalten (auch wenn sie schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist), müssen Alleinerziehende bis zum 20. September 2004 eine Erklärung an ihre Gemeinde (Bezirksamt, Bürgeramt) abgeben, von der sie die Steuerkarte erhalten haben. In dieser Erklärung müssen sie versichern, dass die Voraussetzungen (siehe oben Nr. 1-3) für sie vorliegen und sie deshalb die Steuerklasse 2 erhalten. Auf der Grundlage dieser Erklärung werden dann auch die Steuerkarten für 2005 ausgestellt.



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