Ehegattenunterhalt: Abzug als Sonderausgaben

Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen, auch sogenanntes begrenztes Realsplitting genannt, sieht vor, dass Unterhaltspflichtige ihre Zahlungen an die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mit deren Zustimmung bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben abziehen können. Die Zustimmung der Ex-Partner/in ist deshalb erforderlich, weil Sie die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkünfte versteuern müssen. Abzugsfähig sind sowohl laufende Unterhaltszahlungen als auch Einmalzahlungen zur Erfüllung eines Sonderbedarfs.
Die Nachteile, die bei dem/der Leistungsempfänger/in durch die Steuerpflicht entstehen, müssen von den Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden.
Auch sonstige entstehende Nachteile sind von den Unterhaltsverpflichteten auszugleichen: Nachteile können sich ergeben, wenn z. B. für die Bewilligung von Wohngeld der Steuerbescheid als Grundlage dient. Möglich wäre auch der Wegfall von Ansprüchen auf die Wohnungsbauprämie, die Arbeitnehmer-Sparzulage, auf Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf beitragsfreie Familienversicherung. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie sich vor der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting genau überlegen, welche Nachteile Ihnen entstehen. Wenn möglich, sprechen Sie mit Ihrer/m geschiedenen Partner/in offen darüber. Erklärt sich der/die Unterhaltsverpflichtete bereit, alle Nachteile auszugleichen, steht einem Realsplitting nichts entgegen. Bei fehlender Zustimmung des getrennten Ehegatten zum Realsplitting bleibt alternativ die Absetzungsmöglichkeit der Unterhaltszahlungen bei den außergewöhnlichen Belastungen.



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