Steuerklasse V

Viele verheiratete, aber getrennt lebende Frauen bleiben auch nach der Trennung in Steuerklasse V. Was während einer funktionierenden Ehe durchaus steuerlich von Vorteil für die Gemeinschaft sein kann, sollte vom Zeitpunkt der Trennung aber vermieden werden. Es ist daher ratsam, ab der Trennung auch die getrennte steuerliche Veranlagung vom Ehegatten bzw. vom Finanzamt zu fordern, was mit der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr möglich ist.
Daneben birgt die Steuerklasse V auch das Risiko, bei Verlust der Arbeitsstelle nur sehr wenig Lohnersatzleistung zu erhalten, was sofort existenzgefährdend sein kann. Denn die Lohnersatzleistungen richten sich nach dem erzielten Nettoeinkommen, das bei Steuerklasse V sehr niedrig ist. Ein Ausgleich kann durch den Trennungsunterhalt (im Trennungsjahr) und den Ehegattenunterhalt (begrenztes Realsplitting) erzielt werden. Sie müssen dazu das manchmal komplizierte Einigungsverfahren im Unterhalt durchlaufen.



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