Zumutbarkeit Die Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit müssen sich
nur auf zumutbare Arbeitsplätze erstrecken. Einen auch nur begrenzten oder
befristeten Berufsschutz gibt es nicht mehr, Hauptkriterium ist das erzielbare
Entgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist Ihnen eine Beschäftigung mit einem gegenüber dem Bemessungsentgelt bis zu 20 Prozent niedrigerem Entgelt zumutbar, in den nächsten drei Monaten darf der Lohn bis zu 30 Prozent geringer sein, danach ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn das Nettoentgelt abzüglich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz der Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht. Nach § 35 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung Ihre Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen.
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