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Wer macht was?

Sunriel
08.02.2012
um 19:54 Uhr
@ zimtstern... dienst ist ja schon seit 14:20 zuende :D danach konnte es nur besser werden :D
 
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Kosten für einen Umzug beim Arbeitslosengeld II

Informationen für Alleinerziehenden zum Thema Arbeitslosengeld II


Umzugskosten
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung, aber auch für einen eventuell notwendigen Umzug werden beim Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
 
Die Kosten richten sich nach der Angemessenheit der Region.
Übersteigen die Aufwendungen den Bedarf, werden sie im Höchstfall bis zu 6 Monaten übernommen.

Umzug

Die Kosten eines Umzugs können zu den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 29 Abs. 1 SGB II gehören, wenn ein Umzug notwendig ist:
  • Geburt eines Kindes
  • nicht verschuldete Kündigung durch den Vermieter (Eigenbedarf)
Ganz wichtig: Die Zustimmung des Trägers muss vorher eingeholt werden und er muss die Zustimmung erteilen.
 
Die Unterkunftskosten können einzelfallbezogen ermittelt oder aber als Pauschale gezahlt werden § 29 Abs. 2 SGB II.
 
Ein Umzug ist unzumutbar, wenn der Hilfeempfänger auf sein Umfeld angewiesen ist, z.b. bei alten oder behinderten Menschen, die auf ihr Umfeld angewiesen sind.
 

Weitere Informationen zum Thema Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II
Bedarfsgemeinschaft
Kosten der Unterkunft (Miete) beim Arbeitslosengeld II
Kosten für einen Umzug beim Arbeitslosengeld II
Einkommen und Zuverdienst beim Arbeitslosengeld II
Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere
Einmalige Hilfen
GEZ Befreiung
News zum Thema Arbeitslosengeld II

 
Aktuelle Forenbeiträge zum Thema Arbeitslosengeld II

Letzter Beitrag am 03.01.2012 - 11:45 Uhr von bsmaster        Bisher 2 Antworten

Kindergeld - Kind wohnt nicht bei den Eltern

hallo @all, folgende situation: kind (17, schule) wohnt beim vater, der bekommt das kg. kind zieht jetzt zur oma. wer bekommt zukuenftig das kg? ist es moeglich, dass die oma das kg erhaelt? unter welchen voraussetzungen? wuerde mich ueber unterstuetzung sehr freuen. viele gruesse und ein schoene... weiter